195
8 11.
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln
zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr oder durch die auf Requisition
der Poligeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere
Kosten erwachsen, sind dieselben, ebenso wie die Kosten des Verfahrens der
Schätzung (§§8 6 und 8), von der Staatskasse zu übernehmen.
Die Kosten, welche aus der Beaufsichtigung
a) der Vieh= und Pferdemärkte,
b) der von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen
oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände,
J) der zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtstiere,
) der öffentlichen Thierschauen mit Ausnahme derjenigen Thier-
schauen, welche von den landwirthschaftlichen Vereinen veranstaltet
werden,
J) der Gastställe, privaten Schlachthäuser und Ställe von Vieh-
händlern
entstehen (§ 17 des Reichsgesetzes), fallen zu u den Gemeindekassen der Markt-
orte, zu b bis c den Unternehmern zur Last. Mehrere bei demselben Unter-
nehmen betheiligte Personen haften für die Kosten solidarisch.
8 12.
Alle in den §§ 10 und 11 nicht erwähnten, durch die angeordneten
Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, un-
beschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten
oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last,
insbesondere auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehüfte,
Weide u. s. w.) sich die Thiere befinden, dem Begleiter derselben und, soweit die
Kosten durch Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen
oder durch Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, dem Inhaber derselben.
8 13.
Alle nach den vorhergehenden Paragraphen nicht der Staatskasse zur Last
fallenden Kosten können nach den Bestimmmgen des Gesetzes, die Zwangsvoll-
streckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 19. Sep-
1