Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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8 11. 
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln 
zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr oder durch die auf Requisition 
der Poligeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere 
Kosten erwachsen, sind dieselben, ebenso wie die Kosten des Verfahrens der 
Schätzung (§§8 6 und 8), von der Staatskasse zu übernehmen. 
Die Kosten, welche aus der Beaufsichtigung 
a) der Vieh= und Pferdemärkte, 
b) der von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in öffentlichen 
oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Viehbestände, 
J) der zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtstiere, 
) der öffentlichen Thierschauen mit Ausnahme derjenigen Thier- 
schauen, welche von den landwirthschaftlichen Vereinen veranstaltet 
werden, 
J) der Gastställe, privaten Schlachthäuser und Ställe von Vieh- 
händlern 
entstehen (§ 17 des Reichsgesetzes), fallen zu u den Gemeindekassen der Markt- 
orte, zu b bis c den Unternehmern zur Last. Mehrere bei demselben Unter- 
nehmen betheiligte Personen haften für die Kosten solidarisch. 
8 12. 
Alle in den §§ 10 und 11 nicht erwähnten, durch die angeordneten 
Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, un- 
beschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten 
oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last, 
insbesondere auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehüfte, 
Weide u. s. w.) sich die Thiere befinden, dem Begleiter derselben und, soweit die 
Kosten durch Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen 
oder durch Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, dem Inhaber derselben. 
8 13. 
Alle nach den vorhergehenden Paragraphen nicht der Staatskasse zur Last 
fallenden Kosten können nach den Bestimmmgen des Gesetzes, die Zwangsvoll- 
streckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 19. Sep- 
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