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das Verbot der Vieh= und Pferdemärkte (§ 28 des Reichöogesetzes,
* 6 Abs. 1 und 2 der nstruktion),
die Impfung der von der Pockenseuche bedrohten Herden (§ 90 der
Instruktion),
die Zulassung der Pferde zur Begattung nach vorgängiger land-
thierärztlicher Untersuchung (&X 113 der Instruktion),
die Tüdtung ansteckungoverdächtiger Thiere (§ 79 Abs. 2 der In-
struktion)
anzuordnen.
Außerdem hat das Landrathsamt für alle Fälle des Vorkommens von
Seuchen die in der Instruttion (§8 19, 21, 7, 35, 58, 69, 77, 01, 03, 10),
III, I16, 120, 131) vorgeschriebene Bekanntmachung im Amtoblatte, unbeschadet
der daneben vorgeschriebenen, den Gemeindevorständen obliegenden ortsüblichen
Bekanntmachung, zu bewirken.
Nicht minder steht zunächst dem Landrathsamte für seinen Bezirk die
Entschließung darüber zu, ob gemäß § 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der
Fassung vom 6. August 1896 (Reichsgesetzblatt S. 685) zur Abwehr oder Unter-
drückung von Seuchen der Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen, ziegen
oder Geslügel im Umherziehen Beschränkungen zu unterwerfen oder auf bestimmte
Dauer zu untersagen ist.
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8 4.
Die Anordnung der Maßregeln zur Abwehr der Seucheneinschleppungen
(& 7 des Reichogesetzes und die Bestimmmg, wann und für welche Bezirke bei
größerer Senchengefahr ausgedehntere Maßregeln getroffen werden sollen (§ 13
gegenwärtiger Verordnung), hat von Unserem Ministerium, Abtheilung für das
Innerc, aus#zugehen.
Unter dem im Reichsgesen vom 2 1 und der Instruktion vom
27. Jmi 1895 gebrauchten Ausdrucke „beahnte Thierärzgte“ sind mit Ausnahme
der in § 2 der Instruktion gedachten Fälle die Landthierärzte zu verstehen.
Die obrigkeitliche Zuziehung anderer approbirter Thierärzte an Stelle
der Landthierärzte ist auf die in § 2 des Reichogesetzes vorgesehenen Fälle zu
beschränken; geschieht sie in anderen Jällen, so haben für die entstehenden Kosten
die betreffenden Gemeindevorstände anfzukommen.
Die an Stelle von Landthierärzten zugezogenen Thierärzte haben den
bezüglichen Aufforderungen der Gemeindevorstände umveigerlich Folge zu geben:
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