817.
Die Aushängung des Aufgebots hat an dem Rath= oder Gemeindehause oder
an dem sonstigen für die Bekanntmachungen des Gemeindevorslandes bestimmten Orte
zu geschehen und ist, wenn der Standesbeomte nicht gleichzeitig Gemeindevorstand ist,
durch Vermittelung des letzteren zu bewirken.
Wenn der Aushang eines Aufgebots an einem außerhalb des Standesamts-
bezirks gelegenen Orle nöthig ist, empfiehlt es sich, daß der Standesbeamte sein des-
fallsiges Ersuchen der Vereinfachung halber unmittelbar an den Gemeindevorstand
dieses Ortes richtet.
Bei einer etwaigen vorläufigen Bestimmung des Termins für die Eheschließung
wird in Fällen, wo der Aushang des Aufgebots auswärts erfolgen muß, die Ver-
legung des Termins auf einen nicht zu nahen Zeitpunkt sich empfehlen, damit nicht
aus dem Mangel des rechlzeitigen Eingangs der Anshangsbescheinigungen Verlegen-
heiten für die Betheiligten emtstehen.
8 18.
Vor Anordnung des Aufgebotes hat der Standesbeamte außer den nach § 45
des Reichsgesees erforderlichen Nachweisen insbesondere noch zu verlangen:
a. von Militärpersonen des Friedensstandes (Reichomilitärgeseh vom 2. Mai
1874 § 38 Lit. A) sowie von vorläufig in die Heimath beurlanbten
Rekruten und Freiwilligen (ebendaselbst § 60 Ziff. 4) den Nachweis
Über die von Seiten ihrer Vorgesetzten erfolgte Genehmigung der Ver-
heirathung. Erlänternd wird hierzu Folgendes bemerkt:
I. Zur Verheirathung bedürfen der Genehmigung ihrer Vorgesetzten:
1) die Militärpersonen des Friedensstandes; dahin gehören (ohne
Racksicht auf thatsächlichen Kriegszustand)
a. die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedens-
standes vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte
ihrer Entlossung aus dem Dienste;
die Kapitulanten vom Beginne bis zum Ablaufe oder bis
zur Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation;
die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem
Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die Militär-
verwaltung beginnt, Einjährig-Freiwillige von dem Zeit-
punkte ihrer definitiven Einstellung in einen Truppentheil
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