Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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sie haben aber ihre Thätigkeit einzustellen, sobald der Landthierarzt in die 
fragliche Verrichtung eintritt. 
Die Gemeindevorstände haben den von ihnen an Stelle der Landthierärzte 
zugezogenen Thierärzten auf den bezüglichen Liquidationen zu bescheinigen, daß 
und aus welchem Grunde ihre Zuziehung erfolgt ist. Auch liegt den Gemeinde- 
vorständen ob, den betreffenden Landthierarzt sofort von der Zuziehung des 
Thierarztes und dem Anlasse dazu in Kenntniß zu setzen. 
* 6. 
Dad in den & 14 und 16 des Reichygesetzes erwähnte thierärztliche 
Obergutachten ist von dem zunächst wohnhaften Landthierarzt abzugeben. 
§ 7. 
Als die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole im Sinne des 
§ 53 des Reichsviehsenchengesetzen und des § 2 der zugehörigen Instruktion 
unterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser haben nur diejenigen 
zu gelten, an welchen die ständige Beaufsichtigung Thierärgten übertragen ist, 
welche von den zuständigen Behörden nicht nur verpflichtet, sondern auch angestellt 
sind. Die instruktionsgemäße Mitwirkung der betreffenden Landthierärzte ist 
hierbei nur auf den Schlachtviehhöfen ausgeschlossen, auf denen die Uebertragung 
der landthierärztlichen Funktionen auf die betreffenden Direktoren von Unserem 
Ministerium, Abtheilung für das Innerc, genehmigt worden ist. 
8 8. 
Eine landthierärztliche Revision der instruktionsgemäß auszuführenden 
Desinfektion hat anßer in den in der Instruktion angeführten Fällen G# 31, 51, 
67, 90, 107, 129) auch beim Vorkommen des Milzbrandes dann stattzufinden, 
wenn Nothschlachtungen milzbrandkranker Thiere stattgefunden haben oder die 
Desinfektionsarbeiten eine besondere Umsicht und Energie erfordern. 
Il. Beaufsichtigung des Viehhandels und Viehverkehrs. 
§* 9. 
Alle Viehmärkte mit Ausnahme der kleineren Ferkel= beziehentlich Wochen- 
märkte, auf denen lediglich Saugferkel in Körben (Korb-Spanuferkel) feilgeboten 
werden, desgleichen alle Pferdemärkte, sowie die Uffentlichen Thierschauen und die
	        
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