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sie haben aber ihre Thätigkeit einzustellen, sobald der Landthierarzt in die
fragliche Verrichtung eintritt.
Die Gemeindevorstände haben den von ihnen an Stelle der Landthierärzte
zugezogenen Thierärzten auf den bezüglichen Liquidationen zu bescheinigen, daß
und aus welchem Grunde ihre Zuziehung erfolgt ist. Auch liegt den Gemeinde-
vorständen ob, den betreffenden Landthierarzt sofort von der Zuziehung des
Thierarztes und dem Anlasse dazu in Kenntniß zu setzen.
* 6.
Dad in den & 14 und 16 des Reichygesetzes erwähnte thierärztliche
Obergutachten ist von dem zunächst wohnhaften Landthierarzt abzugeben.
§ 7.
Als die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole im Sinne des
§ 53 des Reichsviehsenchengesetzen und des § 2 der zugehörigen Instruktion
unterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser haben nur diejenigen
zu gelten, an welchen die ständige Beaufsichtigung Thierärgten übertragen ist,
welche von den zuständigen Behörden nicht nur verpflichtet, sondern auch angestellt
sind. Die instruktionsgemäße Mitwirkung der betreffenden Landthierärzte ist
hierbei nur auf den Schlachtviehhöfen ausgeschlossen, auf denen die Uebertragung
der landthierärztlichen Funktionen auf die betreffenden Direktoren von Unserem
Ministerium, Abtheilung für das Innerc, genehmigt worden ist.
8 8.
Eine landthierärztliche Revision der instruktionsgemäß auszuführenden
Desinfektion hat anßer in den in der Instruktion angeführten Fällen G# 31, 51,
67, 90, 107, 129) auch beim Vorkommen des Milzbrandes dann stattzufinden,
wenn Nothschlachtungen milzbrandkranker Thiere stattgefunden haben oder die
Desinfektionsarbeiten eine besondere Umsicht und Energie erfordern.
Il. Beaufsichtigung des Viehhandels und Viehverkehrs.
§* 9.
Alle Viehmärkte mit Ausnahme der kleineren Ferkel= beziehentlich Wochen-
märkte, auf denen lediglich Saugferkel in Körben (Korb-Spanuferkel) feilgeboten
werden, desgleichen alle Pferdemärkte, sowie die Uffentlichen Thierschauen und die