Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Bezug auf das Freisein von Seuchen, untersuchen und sich ein Gesundheits= 
zeugniß ausstellen zu lassen. Falls die Schweine mit der Eisenbahn ankommen, 
ist die Untersuchung von demjenigen Landthierarzte zu bewirken, in dessen Bezirke 
die Ausladung zum Vertriebe im Umherziehen stattfindet. Die Führer haben 
das Gesundheitszeugniß stets bei sich zu führen. Dasselbe hat Giltigkeit auf 
drei Tage; nach dieser Zeit ist es zu erneuern. 
Die Kosten fallen nach § 12 des Ausführungsgesetzes vom 12. Juli 1898 
dem betreffenden Führer zur Last. 
Alle Gasthofsställe, in welchen zum Verkauf im Umherziehen bestimmte 
Schweine untergebracht waren, deogleichen alle zum Transport von Schweinen 
benutzten Fahrzeuge sind vor ihrer Wiederbenutzung gründlich zu reinigen. 
13. 
Zu Zeiten größerer Senchengefahr können für den Viehhandel und Vieh- 
verkehr des ganzen Landes oder einzelner Theile folgende Maßregeln angeordnet 
werden: 
1. Auf Biehmärkten hat die thierärztliche Untersuchung eines jeden 
einzelnen Stückes vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. 
Zu diesem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen 
nur auf einem, beziehentlich soweit die zur Verfügung stehenden 
thierärztlichen Kräfte ausreichen, auf mehreren im Voraus Zu be- 
stimmenden Wegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Wege bleibt 
dem Gemeindevorstande überlassen. 
Der Vowerkauf ist verboten. 
Die landthierärztliche Untersuchung der in Gastställen unter- 
gebrachten Rinder und Schweine darf bereits an dem dem Martt- 
tage vorausgehenden Tage ausgeführt werden. 
. Die von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufgestellten 
und öffentlich ausgebotenen Rindvieh= und Schweinebestände, mit 
Ausnahme von Sangferkeln Korb-Spanferkeln) und von binnen drei 
Tagen, vom Beginne der Aufstellung bei dem betreffenden Händler 
ab gerechnet, zur Abschlachtung gelangenden Mastschweinen, sowie die 
zum Verkaufe im Umherziehen bestimmten Schweinebestände dürfen 
erst dann verkauft werden, wenn sie während einer Beobachtungs- 
frist von fünf Tagen sich frei von der Manl= und Klauenseuche er- 
wiesen haben. 
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