Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

206 
haben, wird zwar an allen diesen Orten erfolgen müssen, demnächst aber kann 
in die Wahl der Betheiligten gestellt werden, an welchem Orte sie die Steuer 
für den Gesammtbetrag ihres Einkommens entrichten wollen. Erfolgt eine Er— 
klärung hierüber nicht, so ist die Steuer für den Gesammtbetrag des Ein- 
kommens in demjenigen Orte einzuziehen, aus welchem dem Steuerpflichtigen 
der größte Theil seines Einkommens zufließt. 
Das Gleiche gilt in entsprechender Weise von den zur zweiten Abtheilung 
gehörigen Stenerpflichtigen, welche im Bereiche von mehr als einer Bezirks- 
kommission einen Wohnsitz haben. 
§ 2. 
Die nicht im Fürstenthume wohnhaften oder sich aufhaltenden Personen, 
welche wegen ihreo Einkommens aus hierländischem Grundbesitze oder aus hier- 
ländischem Gewerbebetriebe zur Stener heranzuziehen sind, müssen da veranlagt 
werden, wo der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird. 
Ist solches im Berciche von mehr als einer Orts= oder Bezirkseinschätzungs= 
kommission der Fall, so wird auch hier die erste Veranlagung bei den betreffenden 
Kommissionen gleichzeitig erfolgen müssen, demnächst aber für den Ort der Stener- 
entrichtung dic eigene Erklärung des Steuerpflichtigen, ergeblichen Falls die 
Größe der verschiedenen Theile des Einkommens maßgebend sein. 
83. 
Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche von außerhalb des Fürsten= 
thums wohnhaften Militärpersonen und Zivilbeamten (einschließlich der öffent- 
lichen Lehrer) oder von deren Hinterbliebenen aus einer hierländischen Staats- 
kasse bezogen werden, sind in dem Orte zu besteuern, an welchem die zahlende 
Kasse ihren Sitz hat. 
Die Kasse der allgemeinen Beamten-Wittwen= und Waisen-Pensionsanstalt 
sowie die hauptsächlich aus Staatomitteln unterhaltenen Pensionsfonds der 
öffentlichen Lehrer gehören zu den hierländischen Staatskassen. 
8 4. 
Das Einkommen aus Grundbesitz, welcher im Deutschen Reiche außerhalb 
des Fürstenthums liegt, und aus Gewerben, welche im Deutschen Reiche außer- 
halb des Fürstenthums betrieben werden, desgleichen Gehalte, Pensionen und 
Wartegelder, welche an deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte oder an deren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.