Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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verbleibt derselbe zwar in dieser Abtheilung, sein Steuersatz kann jedoch in einer 
mit in zu bezeichnenden Stufse auf 5 M. 50 Pf. terminlich ermäßigt werden. 
Bezieht der Stenerpflichtige ein Jahregeinkommen von mehr als 
1000 M. — Pf., so findet eine Ermäßigung wegen besonderer Verhältnisse 
überhaupt nicht statt. 
S II. 
Die Veranlagung der Steuer erfolgt in der Regel nach Haushaltungen. 
Zur Haushaltung gehört der Hausherr oder, wenn Frauen selbständig 
eine Wirthschaft führen, die Hausfrau sowie ihre Angehörigen, denen sie Wohnung 
und Unterhalt geben. 
Einen Haushalt im Sinne des Gesetzes bilden also nur solche Personen, 
welche durch Blutsvervandtschaft mit einander verbunden sind und aus dem 
Einkommen des Haushaltungsvorstandes unterhalten werden. 
Verheirathete Kinder, welche mit ihren Eltern beziehungsweise Schwieger- 
eltern unter einem Dache wohnen, und umgekehrt, werden nur dann als zu 
einem Haushalte gehörig angenommen, wenn der eine Theil wegen Mangels 
an Erwerb seinen früheren eigenen Haushalt hat ausgeben müssen und wieder 
ganz in Wohnung und Unterhalt bei dem anderen Theile aufgenommen worden ist. 
§ 12. 
Das Einkommen der Ehefrau ist stets dem Einkommen des Ehemannes, 
auch wenn es dessen Nutznießung oder Versügung nicht unterworfen ist, bei der 
Einschützung hinzuzurechnen. 
Auonahmsweise hat jedoch selbständige Veranlagung der Ehefrau zu 
erfolgen 
1. wenn die Ehefrau dauernd vom Ehemanne getrennt lebt, oder 
2. wenn der Ehemann sich im Konkurse befindet. 
Die Hinzurechnung des eheweiblichen Einkommens findet stets mit dem 
vollen Betrage statt. Nur wegen des aus Arbeitsverdienst stammenden Ein- 
kommens der Ehefrau greift die in § 10 Abs. 3 (s. oben) vorgesehene Aus- 
nahme Platz. 
Leben Ehegatten in ungetrennter Ehe, aber an verschiedenen Orten, so 
werden sie an dem bleibenden Wohnorte des Mannes, nicht an dem Orte, an 
welchem er sich, wenn auch längere Zeit, des Verdienstes wegen aufhält, zur 
Steuer gezogen (vergl. oben §. 7 Abs. 2 und 3).
	        
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