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verbleibt derselbe zwar in dieser Abtheilung, sein Steuersatz kann jedoch in einer
mit in zu bezeichnenden Stufse auf 5 M. 50 Pf. terminlich ermäßigt werden.
Bezieht der Stenerpflichtige ein Jahregeinkommen von mehr als
1000 M. — Pf., so findet eine Ermäßigung wegen besonderer Verhältnisse
überhaupt nicht statt.
S II.
Die Veranlagung der Steuer erfolgt in der Regel nach Haushaltungen.
Zur Haushaltung gehört der Hausherr oder, wenn Frauen selbständig
eine Wirthschaft führen, die Hausfrau sowie ihre Angehörigen, denen sie Wohnung
und Unterhalt geben.
Einen Haushalt im Sinne des Gesetzes bilden also nur solche Personen,
welche durch Blutsvervandtschaft mit einander verbunden sind und aus dem
Einkommen des Haushaltungsvorstandes unterhalten werden.
Verheirathete Kinder, welche mit ihren Eltern beziehungsweise Schwieger-
eltern unter einem Dache wohnen, und umgekehrt, werden nur dann als zu
einem Haushalte gehörig angenommen, wenn der eine Theil wegen Mangels
an Erwerb seinen früheren eigenen Haushalt hat ausgeben müssen und wieder
ganz in Wohnung und Unterhalt bei dem anderen Theile aufgenommen worden ist.
§ 12.
Das Einkommen der Ehefrau ist stets dem Einkommen des Ehemannes,
auch wenn es dessen Nutznießung oder Versügung nicht unterworfen ist, bei der
Einschützung hinzuzurechnen.
Auonahmsweise hat jedoch selbständige Veranlagung der Ehefrau zu
erfolgen
1. wenn die Ehefrau dauernd vom Ehemanne getrennt lebt, oder
2. wenn der Ehemann sich im Konkurse befindet.
Die Hinzurechnung des eheweiblichen Einkommens findet stets mit dem
vollen Betrage statt. Nur wegen des aus Arbeitsverdienst stammenden Ein-
kommens der Ehefrau greift die in § 10 Abs. 3 (s. oben) vorgesehene Aus-
nahme Platz.
Leben Ehegatten in ungetrennter Ehe, aber an verschiedenen Orten, so
werden sie an dem bleibenden Wohnorte des Mannes, nicht an dem Orte, an
welchem er sich, wenn auch längere Zeit, des Verdienstes wegen aufhält, zur
Steuer gezogen (vergl. oben §. 7 Abs. 2 und 3).