Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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13. 
Das Einkommen der der Haushaltung angehörigen Kinder ist dem Ein- 
kommen des Haushaltungsvorstandes bei der Einschätzung insoweit hinzuzu- 
rechnen, als es nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts seiner Nutznießung 
oder Verfügung unterworfen ist. 
Besonders zu veranlagen sind demnach 
#u) in der Regel alle großjährigen Hauskinder wegen ihres gesammten 
Einkommens: 
b) minderjährige Hauskinder wegen ihres Einkommens 
1. aus Arbeitsverdienst oder dem ihnen gestatteten selbständigen 
Betrieb eines Enwerbyogeschäfts, 
. aus Erwerbungen von Todeswegen oder aus unentgeltlichen 
Zuwendungen unter Lebenden seitens eines Dritten, wenn der 
Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Dritte bei der 
Zuwendung bestimmt hat, daß das Vermögen der Nutznießung 
des Haushaltungsvorstandes entzogen sein soll, und 
l aus Vermögen, auf dessen Nutzuießung der Hauohaltungs- 
vorstand in rechtsgiltiger Weise verzichtet hat. 
Ferner sind besonders zu besteuern die über 18 Jahre alten Kinder, 
welche im Hause ihrer Eltern bei dem Betriebe der Landwirthschaft, eines 
Gewerbes oder eines anderen nutzbringenden Geschäfts die Stelle von Kuechten, 
Mägden, Gesellen oder Gehilfen versehen, gleichviel ob sie für ihre Dienste einen 
bestimmten Lohn empfangen oder nicht. 
Dagegen sind die außerhalb des elterlichen Hauses lebenden Schüler, 
Seminaristen, Lehrlinge u. s. w., dafern sie kein selbständiges Einkommen haben, 
steuerfrei zu lassen. 
1% 
11. 
Geschwister, welche zusammenleben, bilden keinen Haushalt im Sinne des 
Gesetzes, weil es an dem besondern Merkzeichen desselben (dem Hausherrn oder 
der Hausfrau) fehlt. Sie dürfen daher auch nicht zusammen mit einem Steuer- 
satze, sondern müssen, ein Jedes nach Maßgabe seines Einkommens, besonders 
besteuert werden. 
Dasselbe gilt, wenn mehrere Personen ein Grundstück oder ein Kapital- 
vermögen gemeinschaftlich besitzen oder ein Gewerbe gemeinschaftlich betreiben. 
Die Veranlagung hat in diesen Fällen nach Maßgabe des Antheilo eines Jeden 
zu erfolgen.
	        
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