211
13.
Das Einkommen der der Haushaltung angehörigen Kinder ist dem Ein-
kommen des Haushaltungsvorstandes bei der Einschätzung insoweit hinzuzu-
rechnen, als es nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts seiner Nutznießung
oder Verfügung unterworfen ist.
Besonders zu veranlagen sind demnach
#u) in der Regel alle großjährigen Hauskinder wegen ihres gesammten
Einkommens:
b) minderjährige Hauskinder wegen ihres Einkommens
1. aus Arbeitsverdienst oder dem ihnen gestatteten selbständigen
Betrieb eines Enwerbyogeschäfts,
. aus Erwerbungen von Todeswegen oder aus unentgeltlichen
Zuwendungen unter Lebenden seitens eines Dritten, wenn der
Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Dritte bei der
Zuwendung bestimmt hat, daß das Vermögen der Nutznießung
des Haushaltungsvorstandes entzogen sein soll, und
l aus Vermögen, auf dessen Nutzuießung der Hauohaltungs-
vorstand in rechtsgiltiger Weise verzichtet hat.
Ferner sind besonders zu besteuern die über 18 Jahre alten Kinder,
welche im Hause ihrer Eltern bei dem Betriebe der Landwirthschaft, eines
Gewerbes oder eines anderen nutzbringenden Geschäfts die Stelle von Kuechten,
Mägden, Gesellen oder Gehilfen versehen, gleichviel ob sie für ihre Dienste einen
bestimmten Lohn empfangen oder nicht.
Dagegen sind die außerhalb des elterlichen Hauses lebenden Schüler,
Seminaristen, Lehrlinge u. s. w., dafern sie kein selbständiges Einkommen haben,
steuerfrei zu lassen.
1%
11.
Geschwister, welche zusammenleben, bilden keinen Haushalt im Sinne des
Gesetzes, weil es an dem besondern Merkzeichen desselben (dem Hausherrn oder
der Hausfrau) fehlt. Sie dürfen daher auch nicht zusammen mit einem Steuer-
satze, sondern müssen, ein Jedes nach Maßgabe seines Einkommens, besonders
besteuert werden.
Dasselbe gilt, wenn mehrere Personen ein Grundstück oder ein Kapital-
vermögen gemeinschaftlich besitzen oder ein Gewerbe gemeinschaftlich betreiben.
Die Veranlagung hat in diesen Fällen nach Maßgabe des Antheilo eines Jeden
zu erfolgen.