214
vom Ertrage des Grundbesitzes erhoben werden, sind bei Berechnung des steuer-
baren Einkommens nicht in Abzug zu bringen.
§S 19.
Ausgaben, welche sich auf die Bestreitung des Haushalts des Stener-
pflichtigen, des Unterhalts, der Erziehung u. s. w. seiner Angehörigen beziehen,
dürfen von dem steuerpflichtigen Einkommen niemalds in Abzug gebracht werden.
Hierunter gehört auch die Wohnungemiethe oder, falls der Stenerpflichtige sein
eigenes Haus bewohnt, der Miethwerth der benutzten Wohnung, weshalb der
letztere solchensallo dem übrigen stenerbaren Einkommen noch besonders hinzu-
gerechnet werden muß.
Ebensowenig dürfen Beihülfen und Unterstützungen, welche ein Stener-
pflichtiger einem Angehörigen oder sonstigen Dritten freiwillig gewährt, wie
Nadelgelder, Wirthschaftogeldzuschüsse und dergl., von dem Einkommen des
Stenerpflichtigen in Abzug gebracht werden, dafern nicht dem Empfänger ein
klagbarer rechtlicher Anspruch darauf zusteht. Letzteren Falls sind die Bei-
hülfen u. s. w. von dem Empfänger zu versteuern.
8 20.
Wenn der Berechnung des stenerpflichtigen Einkommens ein dreijähriger
Durchschnitt zu Grunde zu legen ist, so sind stets diejenigen drei abgeschlossenen
Wirthschafts= oder Geschäftsjuhre anzunehmen, die der Zeit der Einschätzung
unmittelbar vorhergegangen sind.
B. Das Ginkommen aus Grundvermögen insbesondere betressend.
8 21.
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher
Liegenschaften, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehören, oder aus
welchen ihm in Folge dinglicher Berechtigungen irgend einer Art ein Einkommen
zufließt.
8 22.
Von dem Einkommen aus Grundvermögen dürfen außzer den vorschrifts-
gemäß nachgewiesenen Zinsen für hypothekarisch eingetragene und andere Schulden
die auf dem Grundbesitze ruhenden Lasten und Stenern einschließlich der im Grund-
und Hypothekenbuche eingetragenen Parochiallasten, ingleichen die Prämien für Ver-