Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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sicherung der Gebände (nicht dagegen des Mobiliars und der Vorräthe) gegen 
Feuerschaden und für Versicherung gegen Hagelschlag in Abzug gebracht werden; 
ebenso die Reparatur= und Unterhaltungskosten (einschließlich der Ausguben für 
Essenkehren, Asche= und Fäkalnbfuhr), welche durchschnittlich nothwendig sind, um 
die Baulichkeiten und deren Zubehörungen in nutzbarem Zustande zu erhalten, 
soweit diese Kosten nicht der Abmiether trägt und solche über den Zweck der 
nothwendigen Unterhaltung nicht hinansgehen (&§ 11 Abs. 7 des Gesetzed). 
Unter den LKasten sind nur dingliche, dem Grundbesitze dauernd obliegende 
Verpflichtungen zu verstehen, also weder Leistungen, die ohne rechtliche Ver- 
pflichtung freiwillig gewährt, noch Verpflichtungen, die nur vorübergehend über- 
nommen oder auferlegt werden; dagegen gehören zu den abziehbaren Lasten 
die dinglichen Parochiallasten, soweit sie im Grund= und Hypothekenbuche einge- 
tragen sind. 
Unter den Steuern sind lediglich die in die Staatskasse fließenden Grund- 
steuern, nicht auch Gemeinde-, Bezirks= und Parochialabgaben zu verstehen (ogl. 
oben § 18). 
§5 23. 
Das Einkommen aus Grundeigenthum stellt sich verschieden, je nachdem 
dasselbe verpachtet beziehungsweise vermiethet ist oder nicht. 
Bei Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist zwischen dem 
Einkommen des Eigenthümers und dem Gewinn des Pächters zu unterscheiden. 
Als Einkommen des Verpächters ist zu berechnen der jeweilige Pacht= oder Mieth-- 
Gins, einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural= oder sonstiger Neben- 
leistungen sowie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen, andererseits 
unter Abrechuung der dem Verpichter verbliebenen Lasten einschließlich der von 
ihm für Verpachtungs= oder Vermiethungozwecke zu bestreitenden laufenden Aus- 
gaben, soweit dieselben nicht vom Pächter oder Miether erstattet und soweit sie 
nicht gleichzeitig für den eigenen Bedarf des Verpächters aufgewendet werden. 
Unter dem jeweiligen Pacht= und Miethzinse ist derjeuige Zins zu ver- 
stehen, welcher laut des Pacht= oder Miethvertrags auf das Jahr, für welches 
die Veranlagung erfolgt, vom Pächter oder Miether zu zahlen ist. Soweit die 
Pacht= oder Miethverträge zur Zeit der Veraulagung den für das künftige Jahr 
zu gewärtigenden Betrag nicht zweifellos ergeben, kann die Bestenerung nach 
Maßgabe derjenigen Pacht= und Mietherträgr erfolgen, welche im vorhergehenden 
Jahre bezogen worden sind. Pacht= und Miethgeldverluste dürfen nach dem 
Durchschnitt der letzten drei Juhre in Abzug gebracht werden.
	        
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