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Die dem Verpächter neben dem Pachtzinse zugesicherten Natural= und
sonstigen Leistungen und die ihm vorbehaltenen Nutzungen sind ebenso, wie die
dem Verpächter verbliebenen Lasten nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre
in Geld zu veranschlagen und es sind dabei hinsichtlich der Getreidelieferungen
die mittleren Martinipreise zu Grunde zu legen.
8 24.
Der Gewinn des Pächters aus der Pachtung ist nach dem Durchschnitte
der letzten drei Jahre, sofern die Pachtung schon so lange gedauert hat, zu
berechnen.
Bei neu eintretenden Pächtern kann das Einkommen, mit welchem der Vor-
gänger in Bezug auf die Pachtung veranlagt war, zum Anhalte genommen werden.
°Zu dem durch die Pachtung erzielten Reinertrage ist auch der Werth der
freien Wohnung, sowie der volle Geldwerth der Naturalnutzungen zu rechnen,
welche der Pächter aus den Erträgen des erpachteten Grundbesitzes unmittelbar
für sich und seine Familie verwendet, wozu auch die Beköstigung des zur
persönlichen Bedienung gehaltenen Gesindes, die Venvendungen für Luxus-
pferde u. s. w. gehören.
Alds Ausgaben dürfen nur solche in Abzug gebracht werden, welche behus#
der Bewirthschaftung des erpachteten Grundbesitzes gemacht worden sind.
Sollten dem Pächter durch Vertrag Verpflichtungen auferlegt sein, durch
welche eine Melioration des Pachtobjekts bezweckt wird, so sind die darauf ver-
wendeten Kosten zwar vom Gewinne des Pächters in Abzug zu bringen, uber
gleichzeitig dem Einkommen des Verpächters hinzuzurechnen, da sie als Kapital-
anlagen von dem steuerbaren Einkommen nicht gekürzt werden dürfen (s. oben
8 17,
8 25.
Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen soll
der im Durchschnitte der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung
erzielte Reinertrag zu Grunde gelegt werden.
Dieser Reinertrag umfaßt das Einkommen, welches bei verpachteten Be-
sitzungen einerseits der Eigenthümer, andererseits der Pächter brzieht. Wenn es
nun auch behufs der Stenereinschäszung keineswegs erforderlich ist, den durch die
eigene Bewirthschaftung erzielten Reinertrag in jene beiden Bestandtheile zu
zerlegen, so darf doch nicht übersehen werden, daß die Berechnung des gedachten
Reinertrags ganz nach denselben Grundsätzen erfolgen muß, nach denen einerseits