Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Die dem Verpächter neben dem Pachtzinse zugesicherten Natural= und 
sonstigen Leistungen und die ihm vorbehaltenen Nutzungen sind ebenso, wie die 
dem Verpächter verbliebenen Lasten nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre 
in Geld zu veranschlagen und es sind dabei hinsichtlich der Getreidelieferungen 
die mittleren Martinipreise zu Grunde zu legen. 
8 24. 
Der Gewinn des Pächters aus der Pachtung ist nach dem Durchschnitte 
der letzten drei Jahre, sofern die Pachtung schon so lange gedauert hat, zu 
berechnen. 
Bei neu eintretenden Pächtern kann das Einkommen, mit welchem der Vor- 
gänger in Bezug auf die Pachtung veranlagt war, zum Anhalte genommen werden. 
°Zu dem durch die Pachtung erzielten Reinertrage ist auch der Werth der 
freien Wohnung, sowie der volle Geldwerth der Naturalnutzungen zu rechnen, 
welche der Pächter aus den Erträgen des erpachteten Grundbesitzes unmittelbar 
für sich und seine Familie verwendet, wozu auch die Beköstigung des zur 
persönlichen Bedienung gehaltenen Gesindes, die Venvendungen für Luxus- 
pferde u. s. w. gehören. 
Alds Ausgaben dürfen nur solche in Abzug gebracht werden, welche behus# 
der Bewirthschaftung des erpachteten Grundbesitzes gemacht worden sind. 
Sollten dem Pächter durch Vertrag Verpflichtungen auferlegt sein, durch 
welche eine Melioration des Pachtobjekts bezweckt wird, so sind die darauf ver- 
wendeten Kosten zwar vom Gewinne des Pächters in Abzug zu bringen, uber 
gleichzeitig dem Einkommen des Verpächters hinzuzurechnen, da sie als Kapital- 
anlagen von dem steuerbaren Einkommen nicht gekürzt werden dürfen (s. oben 
8 17, 
8 25. 
Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen soll 
der im Durchschnitte der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung 
erzielte Reinertrag zu Grunde gelegt werden. 
Dieser Reinertrag umfaßt das Einkommen, welches bei verpachteten Be- 
sitzungen einerseits der Eigenthümer, andererseits der Pächter brzieht. Wenn es 
nun auch behufs der Stenereinschäszung keineswegs erforderlich ist, den durch die 
eigene Bewirthschaftung erzielten Reinertrag in jene beiden Bestandtheile zu 
zerlegen, so darf doch nicht übersehen werden, daß die Berechnung des gedachten 
Reinertrags ganz nach denselben Grundsätzen erfolgen muß, nach denen einerseits
	        
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