Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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die Pachtrente der Eigenthümer und andererseits der Betriebsgewinn der Pächter 
festzustellen ist. 
Hieraus folgt unter Anderm, daß zu dem durch die eigene Bewirth- 
schaftung erzielten Reinertrage auch der volle Geldwerth der Naturalnutzungen 
gehört, welche der Stenerpflichtige zur Bestreitung seines Haushalts und des 
Unterhalts seiner Angehörigen venvendet hat, ferner daß Verwendungen zu 
Meliorationen, wenn dieselben aus dem Ertrage des Grundbesitzes entnommen 
worden sind, dem steuerbaren Reinertrage hinzugerechnet werden müssen. 
8 26. 
Der im Durchschnitte der letzten drei Jahre wirklich erzielte Reinertrag 
(s. oben & 25 Abs. 1) ist mit Rücksicht auf alle bei der Bewirthschaftung des 
betressenden Grundbesitzthums durch den Stenerpflichtigen in Betracht kommenden 
Verhältnisse (die Ertragofähigkeit des Bodens, den höhern oder niedern Grad 
der Kultur, die in größerm oder geringerm Umfange dargebotene Gelegenheit 
zur Venverthung der Bodenerzeugnisse, die etwaige besondere Rentabilität der 
innern Oekonomie, z. B. aus dem VBiehbestande, das Vorhandensein etwaiger mit 
der Landwirthschaft in Verbindung stehender gewerblicher Unternehmungen u. s. w.) 
von der Kommission nach sachverständigem Ermessen zu schätzen und es sind 
hierbei insbesondere solche Grundbesitzungen von ähnlicher Lage und Boden- 
beschaffenheit in Vergleich zu ziehen, deren Reinertrag der Kommission entweder 
näher bekannt ist oder auf Grund ordnungsmäßig geführter Bücher nach- 
gewiesen wird. 
Daneben vermügen die in den letzten zehn Jahren gezahlten Kaufpreise, 
sowie die in neuern Verträgen bedungenen Pachtgelder in Verbindung mit den 
besonderen Vereinbarungen, unter denen die einzelnen Kauf= und Pachtverträge 
abgeschlossen sind, für die richtige Schätzung des wirklichen Ertragowerthes des 
Grundes und Vodens in den einzelnen Fluren einen mehr oder minder zuver- 
lässigen Anhalt zu gewähren. 
§ 27. 
Ländliche Fabrikationszweige (Branntweinbrennereien, Brauereien, Mühlen, 
Fiegeleien u. s. w.) sind, soweit sie nicht bei der Ertragvermittelung des Haupt- 
Kutes, zu welchem sie gehören, schon Berücksichtigung gefunden haben, ebenso wie 
Stein-, Schiefer-, Gyps= oder Kalkbrüche, ferner Gruben und Hüttenwerke, nach 
dem durchschnittlichen Reinertrage der letzten drei Jahre zur Berechnung zu ziehen.
	        
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