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Steuerpflichtigen nach den Vorschriften in §§ 11 und 12 des Gesetzes zu be-
rechnen, mit der Maßgabe, daß Zinsen von Forderungen und Schulden, welche
im kaufmännischen Verkehre und überhaupt im Verkehre unter Gewerbtreibenden
bestehen, als Einnahmen beziehungsweise Ausgaben bei JFeststellung des durch
den Handels= oder Gewerbebetrieb erzielten Ertrags in Betracht kommen.
Wenn für Abnutzung von Gebänden Abschreibungen erfolgen, dürfen für
dieselben Gebäude nicht noch Neparaturkosten in Abzug gebracht werden.
Nahrungomittel und sonstige Gegenstände, welche für den Haushaltungs-
bedarf des Steuerpflichtigen unentgeltlich aus dem Geschäfte entnommen oder im
Gewerbebetriebe hergestellt werden, sind in Geld zu veranschlagen und dem Ein-
kommen des Stenerpflichtigen hinzuzurechnen.
Um den Ertrag des Handels= oder Gewerbebetriebes für einen drei-
jährigen zeitraum zu ermitteln, muß der in einem Jahre oder bei einzelnen
Geschäften etwa erlittene Verlust durch einen entsprechenden Abzug an dem in
den andern Jahren und bei den übrigen Geschäften erzielten Gewinn aus-
geglichen werden.
Wenn beispielsweise ein Handels= oder Gewerbtreibender im ersten Jahre
einen Ueberschuß von 9000 M., im zweiten Jahre einen Ueberschuß von
15000 M. erzielt und im dritten Jahre einen Ausfall von 12000 M. erlitten
hat, so stellt sich der von ihm während der drei Jahre erzielte Ueberschuß über-
haupt auf 12000 M. und im jährlichen Durchschnitte auf 1000 M. heraus.
Dabei sind übrigens Verluste nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem
Handels= oder Gewerbebetriebe in Verbindung stehen, während Verluste anderer
Art nicht mit in Rechnung gezogen werden dürfen.
31.
Bei der Ermittelung des Einkommens aus Arbeitsverdienst jeglicher Art
ist, soweit nicht ein dauerndes Dienst= oder Arbeitsverhältuiß gegen festen Jahres-
lohn vorliegt, die voraussichtliche Dauer der jährlichen Arbeitszeit und der je-
weilige Stand der Arbeitslöhne in Betracht zu ziehen.
Ueberdies ist zu berücksichtigen, daß neben dem in baarem Gelde be-
dungenen Lohne oder Verdienste auch die in Naturalbezügen (z. B. freier Wohnung,
freier Kost) oder in sonstigen Vermögensvortheilen bestehenden Vergültungen zu
dem Jahreseinkommen gehören und nach den ortsüblichen Preisen mit zu ver-
anschlagen sind.