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b. von Wittwern und Wittwen, welche Kinder aus der bisherigen Ehe
haben, ein gerichtliches Zeugniß dorüber, daß sie mit diesen wegen deren
mistterlichen oder väterlichen Erbtheils Richtigkeit getroffen und sich
gehörig abgetheilt haben. (Justizmandat vom 29. November 1751,
2. Anhang Nr. IV.)
Die Staatsdiener und öffentlichen Lehrer des Fürstenthums sowie die im
Reichsdienste stehenden Civilbeamten bedürfen zu ihrer Verheirathung keiner dienst-
lichen Erlaubniß.
819.
I. Angehörige der rechtsrheinischen Landestheile Bayerns haben
vor der Verehelichung ein von der Distriktsverwaltungsbehörde derjenigen Gemeinde,
in welcher der Bräutigam seine Heimath hot, ausgestelltes Zeugniß darüber beizubringen,
daß gegen die beabsichtigte Eheschließung kein in dem Königlich Bayerischen Gesetze vom
WG“J73 begründetes Hinderniß besteht.
Dagegen bedürsen Angehörige der Bayerischen Rheinpfalz zum Zwecke
der Verehelichung keines solchen Zeugnisses, sind vielmehr in dieser Beziehung den
Augehörigen der übrigen deutschen Staaten gleichgestellt.
II. In Beziehung auf die Eheschließungen von Ausländern d. i. von An-
gehörigen außerdeutscher Staaten sind folgende Vorschriften zu beobachten:
1) Durch die landesherrlichen Verordnungen vom 26. Oktober 1822 § 12
(Gesezs. Bd. 1. S. 24) und vom 20. Mai 1862 88§ 2 ff. (Gesef. Bd. IX.
S. 5) wird bestimmt:
a. Keine dem Auslande angehörige Mannsperson darf eher aufgeboten
werden, als bis sie entweder den Aufnahmeschein einer inländischen
Ortsobrigkeit oder das Zeugniß einer auswärtigen Obrigkeit, daß
sie in deren Bezirk schon wohnhaft sei oder mit der künftigen Ehe-
frau dort werde aufgenommen werden, beigebracht und abgegeben hat.
Wenn eine ausländische Mannsperson, welche im Farstenthume mit
einer Inländerin oder Ausläuderin eine Ehe schließen will, sich auch
über ihre Heimathsberechtigung ausweist, so darf die Eheschließung
yleichwohl nicht eher erfolgen, als bis durch genügende Zeugnisse der
zuständigen Heimathsbehörde nachgewiesen ist, daß der beabsichtigten
Verheiralhung der Verlobten nach den Gesezen des Staates, welchem
der betreffende Ausländer angehört, ein Hinderniß nicht in Wege steht
und daß derselbe mit seiner künftigen Ehefrau unweigerlich dort werde
aufgenommen werden.
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