Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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b. von Wittwern und Wittwen, welche Kinder aus der bisherigen Ehe 
haben, ein gerichtliches Zeugniß dorüber, daß sie mit diesen wegen deren 
mistterlichen oder väterlichen Erbtheils Richtigkeit getroffen und sich 
gehörig abgetheilt haben. (Justizmandat vom 29. November 1751, 
2. Anhang Nr. IV.) 
Die Staatsdiener und öffentlichen Lehrer des Fürstenthums sowie die im 
Reichsdienste stehenden Civilbeamten bedürfen zu ihrer Verheirathung keiner dienst- 
lichen Erlaubniß. 
819. 
I. Angehörige der rechtsrheinischen Landestheile Bayerns haben 
vor der Verehelichung ein von der Distriktsverwaltungsbehörde derjenigen Gemeinde, 
in welcher der Bräutigam seine Heimath hot, ausgestelltes Zeugniß darüber beizubringen, 
daß gegen die beabsichtigte Eheschließung kein in dem Königlich Bayerischen Gesetze vom 
WG“J73 begründetes Hinderniß besteht. 
Dagegen bedürsen Angehörige der Bayerischen Rheinpfalz zum Zwecke 
der Verehelichung keines solchen Zeugnisses, sind vielmehr in dieser Beziehung den 
Augehörigen der übrigen deutschen Staaten gleichgestellt. 
II. In Beziehung auf die Eheschließungen von Ausländern d. i. von An- 
gehörigen außerdeutscher Staaten sind folgende Vorschriften zu beobachten: 
1) Durch die landesherrlichen Verordnungen vom 26. Oktober 1822 § 12 
(Gesezs. Bd. 1. S. 24) und vom 20. Mai 1862 88§ 2 ff. (Gesef. Bd. IX. 
S. 5) wird bestimmt: 
a. Keine dem Auslande angehörige Mannsperson darf eher aufgeboten 
werden, als bis sie entweder den Aufnahmeschein einer inländischen 
Ortsobrigkeit oder das Zeugniß einer auswärtigen Obrigkeit, daß 
sie in deren Bezirk schon wohnhaft sei oder mit der künftigen Ehe- 
frau dort werde aufgenommen werden, beigebracht und abgegeben hat. 
Wenn eine ausländische Mannsperson, welche im Farstenthume mit 
einer Inländerin oder Ausläuderin eine Ehe schließen will, sich auch 
über ihre Heimathsberechtigung ausweist, so darf die Eheschließung 
yleichwohl nicht eher erfolgen, als bis durch genügende Zeugnisse der 
zuständigen Heimathsbehörde nachgewiesen ist, daß der beabsichtigten 
Verheiralhung der Verlobten nach den Gesezen des Staates, welchem 
der betreffende Ausländer angehört, ein Hinderniß nicht in Wege steht 
und daß derselbe mit seiner künftigen Ehefrau unweigerlich dort werde 
aufgenommen werden. 
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