Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Beiträge für Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliditätsversicherung 
kommen, soweit deren Leistung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, von 
dem stenerbaren Einkommen des zur Leistung Verpflichteten in Abzug. 
32. 
Tantiemen vom Gewinne kaufmännischer Geschäfte, vom Sportel- 
ertrage u. s. w., Vergütungen für Reiseaufwand, soweit sie den wirklichen Auf- 
wand erheblich übersteigen, sowie sonstige vertragsmäßig zugesicherte, in ihrer 
Höhe aber nicht fest bestimmte geldwerthe Zuwendungen gehören zu den wechselnden 
Einnahmen, bei denen der Durchschnitt der letzten drei Jahre maßgebend ist und 
nach Befinden Schätzung eintritt. 
8 35. 
Zu dem steuerbaren Diensteinkommen der Beamten sind Orts- und 
Personalzulagen, Dienstwohnungen und Wohnungsgelder zu rechnen, wogegen 
Pferderationen, Reisekostenvergütungen und Bureaugeldaversa als Entschädigungen 
für Dienstaufwand außer Ausaz bleiben. · 
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von dem der Steueraufseher ein solcher von 180 M. — Pf. als Entschädigung 
für Dienstaufwand gelten und daher von dem Diensteinkommen bei der Ein- 
schätzung in Abzug gebracht werden. 
III. Von der Einschätzung. 
(. 1# bi 23 des Gesetze., 
8 34. 
Die Veranlagung der Stener hat für jedes Jahr stets in den Monaten 
Oktober und November des vorhergehenden Jahres zu erfolgen. 
Das Individualverzeichniß, dessen Aufstellung dem Gemeindevorstande 
nach dem unter B beigefügten Formulare obliegt, bildet hinsichtlich der Steuer- 
pflichtigen erster Abtheilung die Grundlage der Veranlagung. In demselben 
müssen jedoch sämmtliche Eimwohner der Gemeinde aufgeführt werden, also auch 
diejenigen, welche der Besteucrung in der zweiten Abtheilung unterliegen, ferner 
diejenigen, welche zur Zeit der Veranlagung des Arbeitsverdienstes wegen oder 
aus anderen Gründen zeitweise abwesend sind, sowie diejenigen, welche in eine 
andere Gemeinde zu vergiehen beabsichtigen, aber noch nicht verzogen sind. 
Ueberdies sind die hierlands steuerpflichtigen Angehörigen anderer Staaten sowie
	        
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