Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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8 37. 
Die Ortskommissionen haben von den Personen, welche im Individual- 
verzeichnisse als zur ersten Abtheilung gehörig bezeichnet sind, aber bei näherer 
Prüfung für in der zweiten Abtheilung steuerpflichtig erachtet werden, dem Vor- 
sitzenden der Bezirkskommission unter Mittheilung der Gründe und event. nach 
Gehör des Steunerpflichtigen alsbaldige Nachricht zu geben. Umgekehrt hat 
letzterer die betreffende Ortgeinschätzungskommission unter Mittheilung der 
Gründe alsbald zu benachrichtigen, wenn Personen, welche vom Gemeinde- 
vorstande in das Register der Steuerpflichtigen zweiter Abtheilung ausgenommen 
worden sind, von der Bezirkskommission für in die erste Abtheilung gehörig erachtet 
werden sollten. 
8 38. 
Die außerhalb des Fürstenthums wohnhaften Zivilbeamten, öffentlichen 
Lehrer und Hinterbliebenen von Zivilbeamten und Lehrern, welche aus einer 
hierländischen stantofikalischen Kasse Besoldungen, Wartegelder oder Pensionen 
beziehen, sind in das Einschätzungsregister desjenigen Ortes beziehungsweise 
Bezirks einzutragen, in welchem die zahlende Kasse ihren Sitz hat. 
Die betheiligten Kassenverwalter haben an den Gemeindevorstand ihres 
Sitzes alljährlich im Monat September ein Verzeichniß der in Betracht kommenden 
Personen und Bezüge abzugeben. 
In Ansehung der bei Gericht oder unter gerichtlicher Oberaufsicht ver- 
walteten Vermögensmassen (z. B. des Vermögens von Abwesenden) bleibt den 
Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen überlassen, nach Befinden durch Be- 
nehmen mit der Gerichtobehörde nähere Auskunft einzuziehen. 
Zur Erlangung der über die Einkommensverhältnisse einzelner Stener- 
pflichtiger etwa erforderlichen Nachrichten, soweit die Ermittelung nicht auf 
anderm geeigneten Wege (durch Auskunftsertheilung aus Vormundsschaftsakten 
und Hypothekenbüchern, Befragung der Kassenbehörden u. s. w.) erfolgen kann, 
haben die Einschätzungskommissionen, Berufungskommissionen und Bezirksaus= 
schüsse sich der Gemeindevorstände zu bedienen und es sind die letztern den des- 
fallsigen Anträgen zu entsprechen verpflichtet. 
8 40. 
Die Einschätzungskommissionen haben die Beschlüsse, welche die Bezirks- 
ausschüsse oder Berufungskommissionen hinsichtlich einzelner Steuerpflichtiger ge-
	        
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