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8 37.
Die Ortskommissionen haben von den Personen, welche im Individual-
verzeichnisse als zur ersten Abtheilung gehörig bezeichnet sind, aber bei näherer
Prüfung für in der zweiten Abtheilung steuerpflichtig erachtet werden, dem Vor-
sitzenden der Bezirkskommission unter Mittheilung der Gründe und event. nach
Gehör des Steunerpflichtigen alsbaldige Nachricht zu geben. Umgekehrt hat
letzterer die betreffende Ortgeinschätzungskommission unter Mittheilung der
Gründe alsbald zu benachrichtigen, wenn Personen, welche vom Gemeinde-
vorstande in das Register der Steuerpflichtigen zweiter Abtheilung ausgenommen
worden sind, von der Bezirkskommission für in die erste Abtheilung gehörig erachtet
werden sollten.
8 38.
Die außerhalb des Fürstenthums wohnhaften Zivilbeamten, öffentlichen
Lehrer und Hinterbliebenen von Zivilbeamten und Lehrern, welche aus einer
hierländischen stantofikalischen Kasse Besoldungen, Wartegelder oder Pensionen
beziehen, sind in das Einschätzungsregister desjenigen Ortes beziehungsweise
Bezirks einzutragen, in welchem die zahlende Kasse ihren Sitz hat.
Die betheiligten Kassenverwalter haben an den Gemeindevorstand ihres
Sitzes alljährlich im Monat September ein Verzeichniß der in Betracht kommenden
Personen und Bezüge abzugeben.
In Ansehung der bei Gericht oder unter gerichtlicher Oberaufsicht ver-
walteten Vermögensmassen (z. B. des Vermögens von Abwesenden) bleibt den
Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen überlassen, nach Befinden durch Be-
nehmen mit der Gerichtobehörde nähere Auskunft einzuziehen.
Zur Erlangung der über die Einkommensverhältnisse einzelner Stener-
pflichtiger etwa erforderlichen Nachrichten, soweit die Ermittelung nicht auf
anderm geeigneten Wege (durch Auskunftsertheilung aus Vormundsschaftsakten
und Hypothekenbüchern, Befragung der Kassenbehörden u. s. w.) erfolgen kann,
haben die Einschätzungskommissionen, Berufungskommissionen und Bezirksaus=
schüsse sich der Gemeindevorstände zu bedienen und es sind die letztern den des-
fallsigen Anträgen zu entsprechen verpflichtet.
8 40.
Die Einschätzungskommissionen haben die Beschlüsse, welche die Bezirks-
ausschüsse oder Berufungskommissionen hinsichtlich einzelner Steuerpflichtiger ge-