Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

223 
fastt haben, bei den späteren Einschätzungen dieser Personen thunlichst zu berück- 
sichtigen und abweichende Einschätzungen nur vorzunehmen, wenn in den Ver- 
hältnissen des Stenerpflichtigen eine wesentliche Veränderung eingetreten ist oder 
wenn sonstige besondere Gründe vorliegen. 
IV. Lelbsteinschätzung. 
(& 21. 25 des Gesetes.) 
8 41. 
Die Aufforderung zur Selbsteinschätzung, welche von den Vorsitzenden 
der Einschätzungskommissionen an alle Steuerpflichtigen mit einem nicht zweifellos 
umter dem Betrage von 1000 M. zurückbleibenden Jahreseinkommen zu erlassen 
ist, hat nach dem Muster unter I) zu erfolgen. 
Dieser Aufforderung ist ein Selbsteinschätzungsformular nach dem Muster 
unter ½ anzufügen. Dieselbe muß dem Steuerpflichtigen durch einen verpflichteten 
Boten oder Diener zugestellt werden, welcher in einem ihm zu übergebenden 
Verzeichnisse bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen den Tag der Behändigung und 
den Namen der Person, an welche behündigt worden ist, zu vermerken hat. 
An Personen, melche nicht am Wohnorte des Kommissionsvorsitzenden 
wohnen, kunn die Zustellung auch durch die Post kostenfrei gegen Behändigungs- 
schein oder (namentlich soviel die für mehrere Gemeinden bestellten Orts- 
kommissionen anlangt) durch Vermittelung der betheiligten Gemeindevorstände 
bewirkt werden. 
12. 
In der Aufforderung zur Selbsteinschätzung ist dem Steuerpflichtigen zu 
deren Abgabe eine Frist von mindestens acht Tagen einzuräumen. 
Auf Ansuchen kann der Vorsitzende der Kommission diese Frist um weitere 
acht Tage verlängern, sofern liendunh die rechtzeitige Erledigung des Ein- 
schibungogeschife nicht gefährdet wird 
e Verlängerung der Frist ist in dem Behändigungsnachweise beziehungs- 
weise auf #en Behändigungsscheine zu vermerken. 
* 43. 
Ergiebt sich aus einer Selbsteinschätzung, daß dem Nießbrauch des Be- 
treffenden das Vermögen seiner in elterlicher Gewalt befindlichen Kinder ganz 
oder theilweise entzogen ist, so hat der Vorsitzende der Kommission zu prüfen, 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.