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fastt haben, bei den späteren Einschätzungen dieser Personen thunlichst zu berück-
sichtigen und abweichende Einschätzungen nur vorzunehmen, wenn in den Ver-
hältnissen des Stenerpflichtigen eine wesentliche Veränderung eingetreten ist oder
wenn sonstige besondere Gründe vorliegen.
IV. Lelbsteinschätzung.
(& 21. 25 des Gesetes.)
8 41.
Die Aufforderung zur Selbsteinschätzung, welche von den Vorsitzenden
der Einschätzungskommissionen an alle Steuerpflichtigen mit einem nicht zweifellos
umter dem Betrage von 1000 M. zurückbleibenden Jahreseinkommen zu erlassen
ist, hat nach dem Muster unter I) zu erfolgen.
Dieser Aufforderung ist ein Selbsteinschätzungsformular nach dem Muster
unter ½ anzufügen. Dieselbe muß dem Steuerpflichtigen durch einen verpflichteten
Boten oder Diener zugestellt werden, welcher in einem ihm zu übergebenden
Verzeichnisse bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen den Tag der Behändigung und
den Namen der Person, an welche behündigt worden ist, zu vermerken hat.
An Personen, melche nicht am Wohnorte des Kommissionsvorsitzenden
wohnen, kunn die Zustellung auch durch die Post kostenfrei gegen Behändigungs-
schein oder (namentlich soviel die für mehrere Gemeinden bestellten Orts-
kommissionen anlangt) durch Vermittelung der betheiligten Gemeindevorstände
bewirkt werden.
12.
In der Aufforderung zur Selbsteinschätzung ist dem Steuerpflichtigen zu
deren Abgabe eine Frist von mindestens acht Tagen einzuräumen.
Auf Ansuchen kann der Vorsitzende der Kommission diese Frist um weitere
acht Tage verlängern, sofern liendunh die rechtzeitige Erledigung des Ein-
schibungogeschife nicht gefährdet wird
e Verlängerung der Frist ist in dem Behändigungsnachweise beziehungs-
weise auf #en Behändigungsscheine zu vermerken.
* 43.
Ergiebt sich aus einer Selbsteinschätzung, daß dem Nießbrauch des Be-
treffenden das Vermögen seiner in elterlicher Gewalt befindlichen Kinder ganz
oder theilweise entzogen ist, so hat der Vorsitzende der Kommission zu prüfen,
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