Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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ob die sonach steuerpflichtigen Familienglieder im Einschätzungsregister bereits 
aufgeführt sind und ergeblichen Falls auf deren nachträgliche Einstellung Bedacht 
zu nehmen. 
8 11. 
Den Stenerpflichtigen, an welche eine Aufforderung zur Selbsteinschätzung 
nicht ergeht, steht es frei, den Vorsitzenden der Einschützungskommission auf die 
Höhe ihres Einkommens und die ctwaigen besondern Verhältnisse, denen sie 
einen Einfluß auf die Feststellung ihrer Stenerstufe beilegen, vor Beginn des 
Einschätzungsgeschäfts mittelst schriftlicher Eingabe aufmerksam zu machen. 
V. Einsprüche und Bernfungen. 
( 26— des Gesebes.) 
* 5. 
Die Gemeindevorstäude beziehungsweise die Vorsitzenden der Bezirks- 
kommissionen haben die nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes rechtzeitig eingegangenen 
Einsprüche alsbald der Einschätzungskommission zur Erklärung vorzulegen, das 
Gutachten der letztern auf dem den Einspruch enthaltenden Schriftstücke oder 
auf einem Umschlage niederzuschreiben und sodann spätestens bis Ende April die 
Einsprüche nebst Gutachten und allen zugehörigen Verhandlungen und Schrift- 
stücken einschließlich der Selbsteinschätzungen und Schuldennachweise mittels einco 
kurzen Beschlusses an den Vorsitzenden des Bezirksausschusses abzugeben. 
Die Einsprüche Steuerpflichtiger, welche während eines Jahres in Zu- 
gang kommen oder in eine höhere Stufe eingestellt werden, sind bei rechtzeitigem 
Eingange, ohne daß erst eine Vorlegung an die Einschätzungskommission statt- 
zufinden braucht, vom Gemeindevorstande beziehungsweise vom Vorsitzenden der 
Bezirkskommission mit eigener gutachtlicher Acußerung an den Vorsitzenden des 
Bezirksausschusses abzugeben (5 290 Abs. 6 des Gesetzes). 
8 46. 
Der Bezirksausschuß und die Berufungskommission haben bei Erledigung 
der Einsprüche von Amts wegen zu prüfen, ob bei einer von der Selbsteinschätzung 
abweichenden Einschätzung der Stenerpflichtige vorschriftsgemäß gehört worden 
ist (& 19 Abs. 1 des Gesetzes) und haben ihm nöthigenfalls hierzu durch Ver- 
mittelung der Einschätzungskommission noch Gelegenheit zu geben. Dasselbe gilt 
hinsichtlich der Beobachtung der Bestimmung über die ufforderug zur Bei- 
bringung deo fehlenden Schuldennachweises (s. oben § 15 Abf. 2
	        
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