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ob die sonach steuerpflichtigen Familienglieder im Einschätzungsregister bereits
aufgeführt sind und ergeblichen Falls auf deren nachträgliche Einstellung Bedacht
zu nehmen.
8 11.
Den Stenerpflichtigen, an welche eine Aufforderung zur Selbsteinschätzung
nicht ergeht, steht es frei, den Vorsitzenden der Einschützungskommission auf die
Höhe ihres Einkommens und die ctwaigen besondern Verhältnisse, denen sie
einen Einfluß auf die Feststellung ihrer Stenerstufe beilegen, vor Beginn des
Einschätzungsgeschäfts mittelst schriftlicher Eingabe aufmerksam zu machen.
V. Einsprüche und Bernfungen.
( 26— des Gesebes.)
* 5.
Die Gemeindevorstäude beziehungsweise die Vorsitzenden der Bezirks-
kommissionen haben die nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes rechtzeitig eingegangenen
Einsprüche alsbald der Einschätzungskommission zur Erklärung vorzulegen, das
Gutachten der letztern auf dem den Einspruch enthaltenden Schriftstücke oder
auf einem Umschlage niederzuschreiben und sodann spätestens bis Ende April die
Einsprüche nebst Gutachten und allen zugehörigen Verhandlungen und Schrift-
stücken einschließlich der Selbsteinschätzungen und Schuldennachweise mittels einco
kurzen Beschlusses an den Vorsitzenden des Bezirksausschusses abzugeben.
Die Einsprüche Steuerpflichtiger, welche während eines Jahres in Zu-
gang kommen oder in eine höhere Stufe eingestellt werden, sind bei rechtzeitigem
Eingange, ohne daß erst eine Vorlegung an die Einschätzungskommission statt-
zufinden braucht, vom Gemeindevorstande beziehungsweise vom Vorsitzenden der
Bezirkskommission mit eigener gutachtlicher Acußerung an den Vorsitzenden des
Bezirksausschusses abzugeben (5 290 Abs. 6 des Gesetzes).
8 46.
Der Bezirksausschuß und die Berufungskommission haben bei Erledigung
der Einsprüche von Amts wegen zu prüfen, ob bei einer von der Selbsteinschätzung
abweichenden Einschätzung der Stenerpflichtige vorschriftsgemäß gehört worden
ist (& 19 Abs. 1 des Gesetzes) und haben ihm nöthigenfalls hierzu durch Ver-
mittelung der Einschätzungskommission noch Gelegenheit zu geben. Dasselbe gilt
hinsichtlich der Beobachtung der Bestimmung über die ufforderug zur Bei-
bringung deo fehlenden Schuldennachweises (s. oben § 15 Abf. 2