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Bei Erörterung der in den Einsprüchen enthaltenen Angaben haben die
Bezirksausschüsse und Berufungskommissionen zwar mit Sorgfalt vorzugehen
und nöthigenfalls von den ihnen nach § 28 Abs. 3 des Gesetzes eingerämmten
ausgedehntern Befugnissen Gebrauch zu machen, vor Allem ist es jedoch Sache
des Steuerpflichtigen, die zur Beurtheilung der von ihm erhobenen Beschwerde-
punkte erforderlichen thatsächlichen Unterlagen und die zur Begründung seiner
Augabe dienenden Beweismittel (Urkunden, Zeugen, Sachverständige) vollständig
herbeizuschaffen, widrigenfalls er sich selbst die Zurückweisung seines Einspruchs
beizumessen haben würde.
§ 17.
Die Berufungen, welche im Interesse des Staatssiskus von einem der
Einschätzungskommission beigegebenen Regierungskommissare oder von dem Land-
rathsamte eingelegt werden, sind dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission
zu behändigen und ebenso, wie die von letzterm ausgehenden Vernfungen, mit
den Gründen für die von der Einschätzung abweichende Ansicht zu versehen.
Der Vorsitzende der Kommission hat hiervon dem betreffenden Stenerpflichtigen
sogleich Nachricht zu geben mit dem Eröffnen, daß ihm binnen einer zwei-
wächigen, vom Tage der Benachrichtigung an zu rechnenden Frist die Eingabe
einer Gegenerklärung freistehe. Nach Ablauf dieser Frist ist in Gemäßheit des
oben in § 45 Abs. 1 Bemerkten mit Einholung eines Gutachtens der Kommission
und Abgabe der Sache an den Vorsitzenden des Bezirksausschusses zu verfahren.
8 48.
Werden von dem Steuerpflichtigen Einwendungen gegen die in Folge der
Bernfung drohende Stenererhöhung geltend gemacht, so sind dieselben ebenso zu
behandeln, wie ein gleichzeitig mit der eingelegten Berufung erhobener Einspruch.
In einem solchen Falle ist daher der Bezirksausschuß oder die Berufungs-
kommission nicht nur verpflichtet, die vom Stenerpflichtigen beigebrachten urkund=
lichen Nachweise einzusehen und die von demselben gestellten Zeugen oder Sach-
verständigen zu vernehmen, sondern auch befugt, sowohl zum Schutze des Stener-
pflichtigen, als zur bessern Begründung seines eigenen Urtheils von den in
* 28 Abs. 3 des Gesetzes weiter bezeichneten Mitteln zur Erforschung der
Wahrheit nach seinem Ermessen Gebrauch zu machen.
Wenn dagegen der Stenerpflichtige die Einreichung einer Gegenerklärung
unterläßt, so gilt die Bestimmung in § 28 Abs. 2 des Gesetzes, nach welcher
dem Bezirksausschusse bei Erörterung der von den Vertretern des Staatsfiokus