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eingelegten Berufungen bloß dic beschränkteren Befugnisse der Einschätungs-
kommissionen zustehen. In einem solchen Falle hat daher der Bezirksausschuß
oder die Berufungskommission nur die Pflicht, die Gründe, welche zur Einlegung
der Berufung veranlaßt haben, sorgfältig zu prüfen und nach dem Ergebnisse
der Prlifung seine Entscheidung zu treffen. Dabei wird dem Umstande, daß
der Stenerpflichtige ungeachtet der ihm gemachten ausdrücklichen Eröffnung keine
Einwendungen gegen die eingelegte Berufung erhoben hat, insofern Gewicht bei-
gelegt werden können, als diese Unterlassung einigermaßen darauf schließen läßt,
daß der Stenerpflichtige in der That durchgreifende Gründe gegen die in Aussicht
stehende Steucrerhöhung beizubringen außer Stande sei.
* 19.
Die erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingehenden Einsprüche sind
vom Gemeindevorstande beziehungsweise vom Vorsitzenden der Bezirkveinschätzungs-
kommission mittelo darauf gebrachter Beschlüsse, in denen auf die stattgehabte
Versämmung Beaeug zu nehmen ist, den Einsprucherhebenden zurückzustellen.
Dasselbe gilt von den Einsprüchen derjenigen Steuerpflichtigen, welche
nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes durch Unterlassen rechtzeitiger Selbsteinschätzung
ihr Chtspnncherecht venvirkt haben.
Glauben die auf solche Weise Zurückgewiesenen, daß eine Versänmung
der Frist oder ein Verwirken des Einspruchsrechts nicht vorliege, so bleibt ihnen
unbenommen, mit einer unmittelbaren Eingabe an den Bezirksausschuß sich zu
wenden, welcher sodann zunächst die Vorfrage zu entscheiden hat.
*50.
Die Entschließungen des Bezirkoansschusses oder der Berufungskommission
sind den Einsprucherhebenden durch die Vorsitzenden der Einschützungskommissionen
zu eröffnen, den Vertretern des Staatsfiokus dagegen unmittelbar zuzufertigen.
Wird durch Beschluß des Bezirksausschusses oder der Berufungskommission
die Erhöhung oder Ermäßigung eines Stenersatzes herbeigeführt, so hat das
Landrathoamt überdies der Bezirksstenereinnahme kurze Nachricht zu geben.
Die Benachrichtigungen sind von der Bezirksstenereinnahme als Belege für die
Zu= und Abgangslisten zu benntzen.
Im Einschätzungsregister sind die abgeänderten Stenersätze bloß nach-
richtlich in die Spalte für Bemerkungen einzutragen, damit bei Aufstellung des
Einschätzungoregisters für das folgende Jahr die als „zeitherige Steuersätze“