Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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eingelegten Berufungen bloß dic beschränkteren Befugnisse der Einschätungs- 
kommissionen zustehen. In einem solchen Falle hat daher der Bezirksausschuß 
oder die Berufungskommission nur die Pflicht, die Gründe, welche zur Einlegung 
der Berufung veranlaßt haben, sorgfältig zu prüfen und nach dem Ergebnisse 
der Prlifung seine Entscheidung zu treffen. Dabei wird dem Umstande, daß 
der Stenerpflichtige ungeachtet der ihm gemachten ausdrücklichen Eröffnung keine 
Einwendungen gegen die eingelegte Berufung erhoben hat, insofern Gewicht bei- 
gelegt werden können, als diese Unterlassung einigermaßen darauf schließen läßt, 
daß der Stenerpflichtige in der That durchgreifende Gründe gegen die in Aussicht 
stehende Steucrerhöhung beizubringen außer Stande sei. 
* 19. 
Die erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingehenden Einsprüche sind 
vom Gemeindevorstande beziehungsweise vom Vorsitzenden der Bezirkveinschätzungs- 
kommission mittelo darauf gebrachter Beschlüsse, in denen auf die stattgehabte 
Versämmung Beaeug zu nehmen ist, den Einsprucherhebenden zurückzustellen. 
Dasselbe gilt von den Einsprüchen derjenigen Steuerpflichtigen, welche 
nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes durch Unterlassen rechtzeitiger Selbsteinschätzung 
ihr Chtspnncherecht venvirkt haben. 
Glauben die auf solche Weise Zurückgewiesenen, daß eine Versänmung 
der Frist oder ein Verwirken des Einspruchsrechts nicht vorliege, so bleibt ihnen 
unbenommen, mit einer unmittelbaren Eingabe an den Bezirksausschuß sich zu 
wenden, welcher sodann zunächst die Vorfrage zu entscheiden hat. 
*50. 
Die Entschließungen des Bezirkoansschusses oder der Berufungskommission 
sind den Einsprucherhebenden durch die Vorsitzenden der Einschützungskommissionen 
zu eröffnen, den Vertretern des Staatsfiokus dagegen unmittelbar zuzufertigen. 
Wird durch Beschluß des Bezirksausschusses oder der Berufungskommission 
die Erhöhung oder Ermäßigung eines Stenersatzes herbeigeführt, so hat das 
Landrathoamt überdies der Bezirksstenereinnahme kurze Nachricht zu geben. 
Die Benachrichtigungen sind von der Bezirksstenereinnahme als Belege für die 
Zu= und Abgangslisten zu benntzen. 
Im Einschätzungsregister sind die abgeänderten Stenersätze bloß nach- 
richtlich in die Spalte für Bemerkungen einzutragen, damit bei Aufstellung des 
Einschätzungoregisters für das folgende Jahr die als „zeitherige Steuersätze“
	        
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