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aufzuführenden Beträge aus dem vorhergehenden Einschätzungsregister entnommen
werden künnen.
Dagegen bleibt das Einschätzungoregister hinsichtlich der von der Ein-
schätzungskommission angenommenen Stenersätze unverändert, so daß die Fest-
stellung desselben durch die Einsprüche und Berufungen keinen Aufschub erleidet.
F 51.
Wenn zufolge § 285 des Gesetzes das gesammte Einschätzungsverfahren
einer Gemeinde für ungiltig erklürt und eine neuc Einschätzung unter Zuweisung
eines Negierungokommissars angeordnet worden ist, so beginnt die vierwüchige
Frist zu Einlegung der Einsprüche und Bernfungen für die Steuerpflichtigen
von Behändigung der neuen Steunerzettel, für den Regierungskommissar vom
Abschlusse des neuen Einschätzungsregisters an zu laufen.
Eine gänzliche Vernichtung des anderweiten Einschätzungsverfahrens
findet in keinem Falle statt.
VI. Abschluß des Einschätzungsgeschäfts und Erhebung der Stener.
(188 20 bis „22 des Gescbes.)
Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen haben das Veranlagungs-
geschäft in der Weise zu beschleunigen, daß die gehörig abgeschlossenen Ein-
schätzungsregister thunlichst bis Ende des Monats November, spätestens aber
bis Mitte des Monats Degember an die Bezirkssteuereinnahme gelangen.
Von der letztern ist sodann dafür Sorge zu tragen, daß die Aufstellung
und Abgabe der Heberegister sowie die Ausfertigung und Behändigung der
Stenerzettel längsteno bis Mitte Februar des Veranlagungsjahres erfolgt.
Nach Aufstellung des Heberegisters ist das Einschätzungoregister unver-
züglich an das Landrathsamt abzugeben; die Stenerzettel (I. Muster ) sind
mit Zugrundelegung des Heberegisters auszufertigen.
Wenn aber in einer Gemeinde zufolge der Bestimmungen in § 28#des
Gesenes ein nenes Einschätzungsverfahren stattgefunden hat, so ist von der Be-
zirkssteuereinnahme nach Eingang des Einschätzungsregisters mit thunlichster
Beschleunigung das Heberegister aufzustellen und sodann das Einschätzungsregister
ohne Verzug an das Landrathsamt abzugeben.