228.
* 33.
Das Heheregister der Steuerpflichtigen, welche in der betreffenden Ge-
meinde ihren Wohnsitz haben, ist nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes im Jannar
oder Februar jedes Jahreo mindestens acht Tage lang im Dienstlokale des Ge-
meindevorstandes für die Betheiligten zur Kenntnißnahme von den sic betreffenden
Steuersätzen auszulegen. Die nähere Festsetzung der Zeit bleibt dem Gemeinde-
vorstande im Benehmen mit dem Ortssteuereinnehmer überlassen:; sollte zwischen
beiden eine Verständigung hierüber nicht eintreten, so hat die Auslegung in den
letzten acht Tagen des Monats Februar zu erfolgen.
Der Gemeindevorstand darf nicht gestatten, daß die dad Heberegister ein-
sehenden Stenerpflichtigen Kenntniß von anderen, nicht sie selbst betreffenden
Steuersätzen nehmen.
ur Ortssteuereinnehmer kann während der Auslegung des Heberegisters
die Annahme von Einkommensteuern auosetzen, wenn er solches vorher durch die
Lokalblätter oder durch öffentlichen Anschlag bekannt macht.
8 54.
Die Steuerpflichtigen zweiter Abtheilung sind dem Heberegister jedes
Orts in der durch das Individualverzeichniß des Einschätzungsregisters für die
Stenerpflichtigen erster Abtheilung bedingten Reihenfolge (s. oben § 31 Abs. 2)
einzufügen und, wenn sie in einer Gemeinde des Fürstenthums außerhalb des
Sitzes der Bezirkostenereinnahme wohnen, mit der Steuerentrichtung gleichfalls
an den betreffenden Ortsstencreinnehmer gewiesen.
Auch über die im Laufe eines Jahres eintretenden Zu= und Abgänge sind
für die Einfommensteuern erster und zweiter Abtheilung keine getrennten Listen
zu führen.
Die Ortseinnehmer haben, soweit den Stenerpflichtigen die Einspruchs-
frist von Behändigung der Steuerzettel an läuft, über die Tage der Behändi-
gung ein besonderes Verzeichniß zu führen und dem Gemeindevorstande beziehungs-
weise dem Vorsitzenden der Bezirkskommission auf Verlangen entsprechende Auskunft
Zzu ertheilen.
Die angegebene Voraussetzung findet statt
n) im Falle einer anderweiten Einschätzung nach Ungiltigerklärung
des gesammten Einschätzungsverfahrend einer Gemeinde (§ 28a
Absatz 2 des Gesetzes).