Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

228. 
* 33. 
Das Heheregister der Steuerpflichtigen, welche in der betreffenden Ge- 
meinde ihren Wohnsitz haben, ist nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes im Jannar 
oder Februar jedes Jahreo mindestens acht Tage lang im Dienstlokale des Ge- 
meindevorstandes für die Betheiligten zur Kenntnißnahme von den sic betreffenden 
Steuersätzen auszulegen. Die nähere Festsetzung der Zeit bleibt dem Gemeinde- 
vorstande im Benehmen mit dem Ortssteuereinnehmer überlassen:; sollte zwischen 
beiden eine Verständigung hierüber nicht eintreten, so hat die Auslegung in den 
letzten acht Tagen des Monats Februar zu erfolgen. 
Der Gemeindevorstand darf nicht gestatten, daß die dad Heberegister ein- 
sehenden Stenerpflichtigen Kenntniß von anderen, nicht sie selbst betreffenden 
Steuersätzen nehmen. 
ur Ortssteuereinnehmer kann während der Auslegung des Heberegisters 
die Annahme von Einkommensteuern auosetzen, wenn er solches vorher durch die 
Lokalblätter oder durch öffentlichen Anschlag bekannt macht. 
8 54. 
Die Steuerpflichtigen zweiter Abtheilung sind dem Heberegister jedes 
Orts in der durch das Individualverzeichniß des Einschätzungsregisters für die 
Stenerpflichtigen erster Abtheilung bedingten Reihenfolge (s. oben § 31 Abs. 2) 
einzufügen und, wenn sie in einer Gemeinde des Fürstenthums außerhalb des 
Sitzes der Bezirkostenereinnahme wohnen, mit der Steuerentrichtung gleichfalls 
an den betreffenden Ortsstencreinnehmer gewiesen. 
Auch über die im Laufe eines Jahres eintretenden Zu= und Abgänge sind 
für die Einfommensteuern erster und zweiter Abtheilung keine getrennten Listen 
zu führen. 
Die Ortseinnehmer haben, soweit den Stenerpflichtigen die Einspruchs- 
frist von Behändigung der Steuerzettel an läuft, über die Tage der Behändi- 
gung ein besonderes Verzeichniß zu führen und dem Gemeindevorstande beziehungs- 
weise dem Vorsitzenden der Bezirkskommission auf Verlangen entsprechende Auskunft 
Zzu ertheilen. 
Die angegebene Voraussetzung findet statt 
n) im Falle einer anderweiten Einschätzung nach Ungiltigerklärung 
des gesammten Einschätzungsverfahrend einer Gemeinde (§ 28a 
Absatz 2 des Gesetzes).
	        
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