Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

# — 
* 
m 
236 
Vorschriften für die Ausfüllung. 
Bei Eintragung der Sienerpflichtigen ist die Neihensolge der Hausnummern sestzuhalten. 
. Das Individualverzeichniß muß die ganze Scelenzahl der Gemeinde genau nachweisen; 
es müssen also auch diejenigen, welche Steuerfreiheit genießen, sowie diejenigen, welche 
ein Einkommen von mehr als 3000 M. — Pf. jährlich bezichen und deshalb zur zweiten 
Abtheilung der Einkommensteuer gehören, darin aufgeführt sein. 
In den Spalten 13 bis 15 isi der gesammte Grundbesitz des betressenden Steuer- 
pflichtigen und der zu seiner Haushaltung gehörigen Personen anzugeben. Erpachiele 
Grundstücke sind besonders darunter zu setzen. Wenn sich der Besitzstand seit der letzten 
Einschätzung erheblich vermindert hai, so ist in Spalte 32 anzugeben, in wessen Hände 
das Fehlende gekommen ist. 
In den Spalten 17 und 21 darfs das eiwa vorhandene Kapitalvermögen der Steuner= 
pflichtigen nicht verheimlicht werden. 
Steht dem Steuerpflichtigen an Grundbesitz oder Kapitalvermögen seiner in seiner 
ellerlichen Gewall besindlichen Kinder der Nießbrauch überhaupt oder theilweise nicht zu, 
so ist solches in Spalte 32 ausdrücklich zu bemerken. 
Als besondere, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende wirthschaftliche Berhältnisse 
(Spalte 32) sind nach dem Gesetze bloß anzusehen: 
a) einc große Anzahl von Kindern, 
b) die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehbriger, 
e) andauernde Krankheit, 
ch eine stärkere Schuldenlast, 
0) außergewöhnliche Unglückssälle. 
Das Register ist nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts in den Spalten 6 bis 12, 
29 und 31 aufzusummiren, auf dem Titelblalte gehörig auszussillen und sowohl vom 
Gemeindevorstande wie vom Vorsigenden und von sämmtlichen Mitgliedern der Ein- 
schätzungskommission betressenden Orts zu unterzeichnen und sodann thunlichst bis Ende 
November, spätestens bio Mitte Dezember an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben. 
Wird ein Steuersatz auf Einspruch oder Berufung verändert, so ist der von dem Bezirks- 
ausschusse oder der Berufungslommission anderweit sestgestellte Steuersatz in Spalte 32 
nachrichtlich einzutragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.