Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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licher Legitimationspapiere Bedacht zu nehmen und sodann durch 
Vermittelung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde unter Einreichung der 
ergangenen Literolien nebst den eingesorderten Papieren Über die 
Lage der Sache eingehend an das Ministerium Bericht zu erstatten. 
. Der Verpflichtung zur Berichterstattung und Dispenseinholung unter- 
liegen auch diejenigen Fälle, in welchen die zu a. und b. näher 
bezeichneten die Eheschließung begehrenden Personen zur slandes- 
amtlichen Eheschließung zugelassen zu werden wünschen, nachdem die 
Ehe derselben im Auslande bereits kirchlich geschlossen worden ist. 
In solchen Fällen sind die Standesämter außerdem ver- 
pflichtet, ein Zeugniß über die erfolgte kirchliche Eheschließung von 
den betressenden Personen beizuziehen und dasselbe mit Bericht dem 
Ministerium vorzulegen. 
Standesbeamte, welche dieser Vorschrift zuwiderhandeln, sind mit 
Fünfzehn bis Sechzig Mark zu bestrafen und haben für allen 
aus ihrer Zuwiderhandlung entstehenden Schaden persönlich zu 
haften. 
3) Eine Eheschließung zwischen Italienerinnen, Französinnen oder Belgie- 
rinnen und Angehörigen des Deutschen Reiches oder anderen Nicht- 
italienerinnen, bez. anderen Nichtfranzosen und Nichtbelgiern dürfen die 
Standesbeamten nicht vollziehen, ohne zuvor den Verlobten die Ver- 
anlassung des Aufgebols in Ilalien, bez. Frankreich und Belgien oder 
die Beschaffung einer Bescheinigung im Sinne des § 47 Abs. 2 des 
Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 2c. empfohlen 
und bemerklich gemacht zu haben, daß die Unterlassung des Aufgebotes 
im Auslonde nach der Gesebgebung des leteren die Anscchtung der 
Gültigkeit der Eheschließung zur Folge haben kann. 
4) Zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz ist folgende Uebereinkunft 
abgeschlossen worden: 
Deutsche, welche mit Schweizerinnen in der Schweiz, und 
Schweizer, welche mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen 
wollen, sollen, 1 haben, nicht 
mehr verpflichtet sein, durch Vorlegung von Auesten ihrer bezüglichen 
Heimathsbehörde darzuthun, daß sie ihre Staatsangehörigkeit durch 
die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe 
geborenen Kinder übertnagen und daß sie demgemäß nach eingegangener 
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