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licher Legitimationspapiere Bedacht zu nehmen und sodann durch
Vermittelung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde unter Einreichung der
ergangenen Literolien nebst den eingesorderten Papieren Über die
Lage der Sache eingehend an das Ministerium Bericht zu erstatten.
. Der Verpflichtung zur Berichterstattung und Dispenseinholung unter-
liegen auch diejenigen Fälle, in welchen die zu a. und b. näher
bezeichneten die Eheschließung begehrenden Personen zur slandes-
amtlichen Eheschließung zugelassen zu werden wünschen, nachdem die
Ehe derselben im Auslande bereits kirchlich geschlossen worden ist.
In solchen Fällen sind die Standesämter außerdem ver-
pflichtet, ein Zeugniß über die erfolgte kirchliche Eheschließung von
den betressenden Personen beizuziehen und dasselbe mit Bericht dem
Ministerium vorzulegen.
Standesbeamte, welche dieser Vorschrift zuwiderhandeln, sind mit
Fünfzehn bis Sechzig Mark zu bestrafen und haben für allen
aus ihrer Zuwiderhandlung entstehenden Schaden persönlich zu
haften.
3) Eine Eheschließung zwischen Italienerinnen, Französinnen oder Belgie-
rinnen und Angehörigen des Deutschen Reiches oder anderen Nicht-
italienerinnen, bez. anderen Nichtfranzosen und Nichtbelgiern dürfen die
Standesbeamten nicht vollziehen, ohne zuvor den Verlobten die Ver-
anlassung des Aufgebols in Ilalien, bez. Frankreich und Belgien oder
die Beschaffung einer Bescheinigung im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 2c. empfohlen
und bemerklich gemacht zu haben, daß die Unterlassung des Aufgebotes
im Auslonde nach der Gesebgebung des leteren die Anscchtung der
Gültigkeit der Eheschließung zur Folge haben kann.
4) Zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz ist folgende Uebereinkunft
abgeschlossen worden:
Deutsche, welche mit Schweizerinnen in der Schweiz, und
Schweizer, welche mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen
wollen, sollen, 1 haben, nicht
mehr verpflichtet sein, durch Vorlegung von Auesten ihrer bezüglichen
Heimathsbehörde darzuthun, daß sie ihre Staatsangehörigkeit durch
die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe
geborenen Kinder übertnagen und daß sie demgemäß nach eingegangener
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