Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Von dem Vermögen der zu meiner Hauohaltung gehörigen Kinder ist Grundbesitzihmm 
im Werthe von Mark und Kapitalvermögen im Betrage von Mark meinem 
Nießbrauche nicht unterworfen. 
Ich versichere hiermit, daß ich vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht habe; auch bin ich bercit, dieselben auf Erfordern cidesstattlich zu versichern. 
(Ort und Dakum) , am 
(Wohnungsangabe) Haus Nr. 
(Volle Namensunterschrist unter Angabe des 
Berusa, Gewerbes, Dienstverhälmisses u. s. w. 
Rückseite. 
Zur Beachtung bei der Selbsteinschätzung! 
Das steuerbare Einkommen ist gekreunt nach seinen einzelnen Ouellen nach Mahgabe 
des Formulars genau anzugeben. Die bloste Angabe des Gesammteinkommens, sowie Bezug- 
nahme — frühere Selbsteinschätzungen und Einsprüche ist unzulässig. 
Lgenn der Ertrag von Grundbesich hinter einer angemessenen Verzinsung des in 
deuiselber ju Spehulationszwecken angelegten Kapitals erheblich zurückbleibt, so ist bei der 
Einschätzung anzunehmen, daß das Kapital durch Sieigerung des Werthes sich mit 1 Prozent 
jährlich verzinst und es ist ein entsprechender Betrag als Einkommen (umter 1 des Formulars) 
mit einzustellen. 
Das Einkommen aus Haudel und Gewerbe ist nach dem Durchschnitt der letzten drei 
zur Zeit der Selbsteinschätzung abgeschlossenen Geschäftofahre auf Grund der Geschäftobücher 
anzugeben. 
antidmen vom Gewinn kaufmännischer Geschäfte, vom Sportelertrage u. s. w., 
Reisekostenvergitungen, soweil sic den wirklichen Reiscaufwand erheblich übersteigen, und 
sonstige zugesicherte, in ihrer Höhe aber nicht fest bestimmie geldwerthe Zuwendungen sind 
ebenfalls nach dreijährigem Durchschnitt zu veranschlagen.
	        
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