Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Weunn der Arbeitsverdienst der Ehesrau (aus Fabril- und sonstiger Lohnarbeit) 
jährlich 600 Mark nicht übersteigl, ist er nur mit einem Viertel zu dem Einkommen des 
Ehemanns hinzuzurechnen. Alles übrige Eingommen der Ehesrau, auch wenn es der ehe- 
männlichen Nutzniehung und Verwaltung nicht unterlicgt, ist zu dem Einkommen des Ehe- 
mannes voll in Ansatz zu bringen. 
Wenn Zinsen von Schulden in Abzug gebracht werden sollen, so müssen sie vor der 
Einschätzung dem Vorsitzenden der deiwveiaschiciungskowaisson oder, soviel die Steuer- 
Pflichtigen mit einem Einkommen bis zu 3000 Mark anlangl, dem Gemeindevorstande schriftlich 
unter Angabe des Namens und Wohnorts des Gläubigers, sowie des Datums der Schuld- 
urlunde und des Zinofuses speziell nachgewicsen werden. Andernsalls werden sic bei der 
Einschäuung nicht berücksichtigt. Bezugnahme auf frühere Schuldennachweise ist unzulässig. 
Nieparalur- und Anterhaklungolloflen dürsen nur für Wohngebäude abgezogen 
werden. Bei Gebäuden, welche lendwirhsschaftichen und gewerblichen Zwecken dienen, gelten 
sie als in den Betriebsausgaben enthalter 
Von dem fleuerharen ingemmen dürsen nicht abgesogen werden 
a) Kapilalanlagen. Dahin gehören Neu= und Ebnueherungebemuen, Grundstücks- 
meliorationen, Geschäftserweiterungen, Anschaffung von Maschinen und 
Betriebomitleln, soweit sie nicht au Stelle von unbrauchbar gewordenen 
angeschafft werden oder soweit sie die letzteren an Werth und Leistungs- 
sähigkeit erheblich übertressen, Lebenoversichemmgsprämien, Schulden- 
tilgung u. s. w. 
b) Haushaltungalsiosten, wie Wohnungsmielhe, Ausgaben für Kindererziehung, 
für das zur persönlichen Bedienung gehaltene Gesinde u. dergl. Daher sind 
auch Nahrungomittel und sonstige Gegenstände, welche für den Haushalt des 
Steuerpflichtigen unentgeltlich dem Geschäfte entnommen, in der Wirthschaft 
erzeugt oder im Gewerbebetrieb hergestellt werden, in Geld zu veranschlagen 
und dem Einlommen hinzuzurechnen; 
W) Prämien für Perllcherung des Mohlliars einschließlich wirthschaftlicher 
Vorräthe; 
") Gemeinde-:, Bezirks-, Parochialabgaben und staatliche Einkommensteuern; 
e) Beihülsen und Unterstützungen an Angehörige und sonstige dritte Personen, 
wic Nadelgelder Wirthschaftsgeldzuschüsse u. s. w., sosem dem Empsfänger 
nicht ein klagbarer rechtlicher Anspruch darauf zuseeht, welchen Falles der 
Empsänger dieses Einkommen zu versteuern hat.
	        
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