Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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F. 
Wuster für die Steuerguittungszettel. 
Gemeindeend 
Haus n9ür. Konto 9n7.14 
hat für das Jahr 189.. nach der ersolglen Einschätzung 
....... M«..Pf.lckminlichcEisskomsncnstcack, 
und zwar längstens acht Tage nach Ankunft eines jeden Termins, an die Ortsstenereinnahme 
zu entrichten, widrigenfallo die Beitreibung im Wege des Mahn= und Zwangsvollstreckungs- 
verfahrens erfolgt. 
Dem Stenerpflichtigen steht cs auch frei, die Steuer für einen längern Zeitraum 
bis zum Jahresbetrage im Voraus einzuzahlen. 
Envaige Einsprüche gegen die Höhe der Veranlagung, durch welche jedoch die Ver- 
bindlichkeit zur vorläusigen Entrichtung der veranlagten Stener nicht aufgehalten wird, sind 
nur dann zu beachten, wenn sic bis zum 15. März bei dem Gemeindevorstande beziehungs- 
weise, soviel Einkommensteuerpflichtige zweiter Abtheilung anlangt, bei dem Vorsitzenden der 
Bezirkseinschätzungskommission schristlich angebracht werden und wenn der ergangenen Auf- 
sorderung zur Selbsteinschätzung rechtzeilig entsprochen worden ist. 
Gegenwärtiger Steuerzettel ist bei Zahlung von Stenern jedesmal der Ortssleuer- 
einnahme zur Abgquitlirung vorzulegen; sollie derselbe verloren gehen, so sind für die Aus- 
sertigung eines neuen Sienerzeitels 25 Pfennig zu entrichlen. 
Fürstliche Bezirkssteuereinnahme. 
n der Nückseite: Quitlungsbogen. 
In den Stenerzeiteln über die innerhalb eines Jahres eintretenden W 
sind die at „bis zum 15. März“ durch die Worte „binnen vier Wochen“ zu ersetzen
	        
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