Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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dem Nachtrage zu dem Staatsvertrage vom 9. November 1871 
über die Mitbenutzung des Großherzoglich Sächsischen Arbeits- 
hauses in Eisenach, 
dem Staatsvertrage wegen Theilung des aus den Bezirken der 
Landgerichte Eisenach, Gotha und Meiningen bestehenden 
Schwurgerichtobczirks, 
dem für das Oberlandesgericht in Jena von den Regierungen der 
Justizgemeinschaft vereinbarten neuen Besoldungsctat. 
Zu Unserm Bedauern hat der Gesetzentwurf wegen Pensionirung der 
Gemeindebeamten nicht die Zustimmung des Landtags gefunden; auch der 
Gesetzentwurf wegen Kündigung der auf Grund der Verordnung vom 
27. Dezember 1856 ausgegebenen Staatsschuldscheinc ist nicht zur Annahme gelangt. 
Dem Antrage des Landtags, daß für die Subalternbeamten der Staats- 
verwaltung und der Landessparkassen die Voraussetzungen und Erfordernisse 
der Anstellung festgesetzt werden möchten, ist durch die im Amts= und Ver- 
ordnungsblatte ergangenen Bestimmungen über die Prüfung der Beamten bei 
der indirekten Stenervervaltung, der Bureau= und Kassenbeamten bei den 
übrigen Verwaltungsbehörden und der Gendarmen entsprochen worden. 
Der Landbaumeister hat Auftrag erhalten, die Mißstände, welche im 
Sitzungssaale des Landtags aus dem Straßengeräusche und der ungleichmäßigen 
Beheizung hervorgehen, nach Möglichkeit zu beseitigen. 
Es ist Anordnung ergangen, daß die Aufstellung der Rechnungoabschlüsse 
der drei Landessparkassen nach einem übereinstimmenden Schema erfolgt. 
Die Gendarmen und sonstigen Polizeibeamten sind bedeutet worden, daß 
sie bei Wahlen weder Stimmzettel vertheilen, noch länger, als zur Abgabe ihrer 
eigenen Stimmzettel, erforderlich ist, im Wahllokale sich aufhalten dürfen, über- 
haupt jeder möglicher Weise alo Wahlbeeinflussung aufzufassenden Handlung sich 
zu enthalten haben. 
Es bleibt vorbehalten, die anderweite gesetzliche Regelung des Vereins- 
und Versammlungsrechts in Erwägung zu nehmen, sobald andere Bundesstaaten 
mit einer solchen Regelung vorgegangen sein werden. 
In Bezug auf die mehrfach angeregte Korrektur des östlichen Theils der 
durch Leumnitz führenden Chaussee sollen weitere Schritte unter der Voraus- 
setzung erfolgen, daß sich die Gemeinde Leumnitz, welche an der Vornahme der 
Korrektur in erster Linie interessirt erscheint, zur Leistung eines angemessenen 
Kostenbeitrags erbietet.
	        
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