Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Erscheinen in diesem Lokale verhindert ist, oder in sonstigen besonderen Ausnahme- 
faͤllen vorgenommen werden. 
Die hierbei etwa erwachsenden Beförderungskosten und sonstigen baaren Aus- 
lagen der Standesbeamten gehören zu dem sachlichen Aufwande der Standesämter, 
dessen Tragung nach der Bestimmung in § 6 des Reichsgesetzes zu erfolgen hat. 
D. Die Führung der Sterbereglster betreffend. 
8 22. 
Da bei Sterbefällen mit Racksicht auf § 60 des Reichsgesetzes Bescheinigungen 
über die geschehene Eintragung zum Zwecke der Beerdigung regelmäßig erforderlich 
sein werden, so hat der Standesbeamte ein solches unentgeltlich auszustellendes Zeugniß, 
zu welchem jedoch die vom Staate gelieferten Formulare zu Registerauszügen nicht 
verwendet werden dürfen, stets sofort auch unaufgesordert dem Anzeigenden mitzugeben, 
damit den Betheiligten wiederholte Wege erspart bleiben. 
8 23. 
Weun eine amlliche Ermittelung über den Todeafall stattfindet, so ist die in 
#§ 58 deo Reichsgesebes vorgeschriebene schriftliche Mittheilung an den Standesbeamten 
von der Ortspolizeibehörde zu bewirken, welcher die den Beerdigungsschein ausstellende 
Behörde (der Staatsanwalt oder der Amlsrichter) bei Zusendung desselben die 
ermittelten Verhältnisse mitzutheilen hat (vergl. Ministerialverfügung vom 31. August 
1879, Amts= und Verordnungsblatt S. 238). 
Die Eintragung des Sterbefalles hat in Uebereinstimmung mit der schriftlichen 
Miltheilung der zuständigen Behörde, unter Durchstreichung des Vordrucks, am Rande 
des Registers zu geschehen (cf. § 6 gegenwärtiger Instruktion). Betrifft der Fall 
eine Leiche, deren Identität nicht feststeht, so ist bei der Eintragung mit möglichster 
Naumersparniß zu verfahren, damit nach ekwa erfolgter Feststellung der Person, 
welcher die Leiche angehört, für die spätere Vervollständigung des Eintrags der 
erforderliche Platz übrig bleibt. 
§* 24. 
Der Standesbeamte hat bei jedem in seinem Bezirke sich ereignenden und in 
daß Sterberegister zum Eintrag gelangenden Todesfalle eines Angehörigen von Düne- 
mark und Schweden-Norwegen eine Sterbeurkunde anzufertigen und dieselbe an das 
zuständige Amtsgericht gelangen zu lassen.
	        
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