Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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l. 
Der § I des Staatsvertrags vom 11. November 1878 mit Nachtrag 
vom 30. März 1889 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt. 
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen 
Landgerichte werden zu vier Schwurgerichtobezirken zusammengelegt. 
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der 
Landgerichte Altenburg, Gera, Greiz. 
Der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch den Bezirk des 
Landgerichts Meiningen. 
Der dritte Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der 
Landgerichte Rudolstadt und Weimar. 
Der vierte Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der 
Landgerichte Gotha und Eisenach. 
II. 
Der §2 des bezeichneten Staatsvertrags erhält folgenden weiteren Zusatz: 
Den Justizverwaltungen über die Landgerichte Gotha und Eisenach wird 
die Vestimmung, bei welchem dieser Landgerichte innerhalb des abgczweigten 
Bezirkes die Sitzungen des Schwurgerichts abgehalten werden sollen, überlassen. 
III. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Jannar 1899 in Kraft. 
Derselbe ist in acht Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben worden. 
Jena, den 25. Februar 1898. 
(I.. S.) gez. Felix Vierhaus. 
(I. S.) gez. K. Graesel. 
(l. S.) gez. Hugo Trantvetter. 
(I. S.) gez. Karl Nohr. 
(I. S.) gez. Gustav Geier. 
(L. S.) gez. Carl Friedrich von Strenge. 
(I. S.) gez. Ferdinand Hauthal. 
(L. S.) gez. Alfred Cammann.
	        
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