Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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II. 
Jena, den 25. Februar 1898. 
Zu der Unterzeichnung des vom heutigen Tage datirenden zweiten Nach- 
trags zum Staatsvertrag vom 11. November 1878, die Zusammenlegung der 
Bczirke mehrerer Landgerichte zu gemeinsamen Schwurgerichtsbezirken betreffend, 
haben die nachgenannten Bevollmächtigten der betheiligten Staatsregierungen, 
nämlich: 
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
Herr Geheimer Justizrath Trantvetter, 
für das Königreich Preußen 
Herr Geheimer Oberjustizrath Vierhaus, 
für das Herzogthum Sachsen-Meiningen 
Herr Regierungsrath Nohr, 
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg 
Herr Geheimer Regierungsrath Geier, 
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha 
Herr Staatsminister Wirklicher Geheimrath von Strenge, Exzellenz, 
flir das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 
Herr Geheimer Staatorath Hauthal, 
flür das Fürstenthum Reuß ä. L. 
Herr Regierungsrath Cammann, 
für das Fürstenthum Reuß j. 
Herr Staatsrath Graesel 
sich hier eingefunden. 
Zunächst wurde der in acht Exemplaren ausgefertigte Vertrag von den 
Herren Bevollmächtigten unter Beidrückung ihres Siegels unterzeichnet. 
Hierauf einigten sich die Herren Bevollmächtigten noch über folgende Punkte: 
S 
e 
— 
Die Ratifikation des abgeschlossenen Vertrags, die thunlichst bald erfolgen 
wird, soll dergestalt vorgenommen werden, daß von jeder der betheiligten Staats- 
regierungen je eine Ratifikationsurkunde ausgestellt und der Großh. S. Staats- 
regierung mitgetheilt wird, welch letztere sodann den übrigen Regierungen von 
der allseitig erfolgten Ratifikation Mittheilung machen wird.
	        
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