Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Wenn der Arzt durch die Beschaffenheit des Falles oder auf Verlangen 
des Kranken oder seiner Angehörigen länger als eine halbe Stunde 
bei dem Krantken zu verweilen genöüthigt ist, so steht ihm für jede 
weitere angefangene halbe Stunde eine Versäumnißgebühr von 1 bis 
: M. zu. 
Mehr als zwei Besuche an einem Tage können nur dann berechnet 
werden, wenn dieselben im Einverständniß mit dem Kranken oder der 
Angehörigen erfolgen oder nach der Beschaffenheit des Falles als er- 
forderlich angesehen werden müssen. 
Wenn der Arzt mehrere zu einer Familie gehörende und in einem 
Hause wohnende Kranke zu besuchen hat, so darf er für die zweite und 
jede folgende Person nur die Hälfte der unter Ziffer 3 und 4 ver- 
zeichneten Gebührensätze berechnen. Dasselbe gilt auch von Pensions- 
und ähnlichen Anstalten. 
Für Besuche und Verathungen in der Zeit zwischen 0 Uhr abends und 
7 Uhr morgens steht dem Arzte das Doppelte der Gebühr zu Ziffer 
1 bis 4 und zu Ziffer 7 und 12 bis 14 zu. Die Gebühr zu Ziffer 
4 ist jedoch nicht unter . ..·...:5M. 
zu bemessen. 
Für Besuche, welche am Tage auf Verlangen des Kranken oder seiner 
Angehörigen sofort oder zu einer bestimmten Stunde gemacht werden, 
kommt dem Arzte das Doppelte der Sätze zu 3 und 4 zu 
Für die erste Konsultation mehrerer L inschließlich des Besuchs 
jedem derselben . .. . 5 bis 20 M. 
Für jede der folgenden Konsultationen. bis 10 M. 
Für den Beistand eines hinzugezogenen anderen Arztes bei einer 
Operation oder einer anderen ärztlichen Verrichtung 5 bis 20 M. 
Bei Reisen hat der Arzt, wenn die Entfernung von der Grenze seines 
Wohnortes ab gerechnet mindestens 2 Kilometer beträgt, außer der 
Gebühr für den Besuch und die ärztlichen Verrichtungen den Ersatz 
der für die Reise erwachsenen Fuhrkosten zu beanspruchen. Bei Be- 
nutzung eigenen Fuhrwerks ist die Entschädigung nach den ortsüblichen 
Fuhrlohnpreisen zu berechnen. Letzteres darf auch geschehen, wenn der 
Arzt ein Fuhrwerk zu seiner Beförderung nicht benutzt. 
Bei Fahrten mit der Eisenbahn sind die Kosten der zweiten Wagen- 
klasse zu vergüten, sowie für Zu= und Abgang zusammen 1 M., vor- 
60
	        
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