275
1
i1-e
Für die Ausführung der Narkose .3 bis 15 M.
Erfolgt dieselbe behufs Ausführung einer Operation, für welche
der Arzt nicht unter 15 M. zu beanspruchen hat, so ist für die Narkose
keine besondere Gebühr zu berechnen.
28) Jür Massage 2 bis 5 M.
29) Für eine ydrotherapeutische Einwickelung .. 2 bis 5 M.
30) Jür die Anwendung des konstanten oder induzirten Stroms 2 bis 5 M.
#31) Für die subkutane Einspritzung von Medikamenten — außer dem Be-
trage für letztere — sowie für Einsprizungen in die Harnröhre oder
für ein Klystier. ·
«qudtanquhumqunt-i Bougie, eines Mastdarmrohre mit orr ohne
Eingießung oder einer ähnlichen Verrichtung 2 bis 5 M.
:33) Für die Anlegung der Magensonde oder des Schlundrohres : n 6 M.
34) Für letztere bei Strikturen der Speiseröhre oder mit uussptung des
Magens. . 5 bis 10 M.
Werden die Verrichtugen zu giffer 26 und 2s bio 34 längere Zeit
hindurch bei derselben Krankheit wiederholt ausgeführt, so ist nur die
drei ersten Male der volle Satz, für fe folgende Mal die Hälfte
auzubilligen, jedoch nicht unter . 1 M.
:36) Für einen Aderlaß. .........- 5 M.
1.
—
St
II. Besondere Verrichtungen.
Wundärztliche Verrichlungen.
37) Filr Eröffnung eines oberflächlichen Absresses. 2 big 8 M
38) Für Eröffnung eines tiefliegenden Absresses 5 bis 30 M
M’ Für die Anwendung des scharfen Löffels 2 bis 8 M.
40) Für den ersten einfachen Verband einer kleinen Wunde 1 bis 5 M
41) Für die Naht und ersten Verband einer kleinen Wunde 2 bis 8 M
42) Für die Naht und ersten Verband einer größeren Wunde 10 bis 20 M.
Für jeden folgenden Verband die Hälfte, jedoch nicht unter M.
43) Für die Anlegung eines güenn festen oder Streckverbaudes
jedesmal. . . 5 bis 15 M.
44) Jür die unterbindung eines großeren GCefäßes als selbstündge Operation
oder für die Operation einer Pulsadergeschwulst. . 20 bis 100 M.