Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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65) 
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75) 
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277 
Für Einrichtung und Verband gebrochener Kuochen, und zwar: 
a#. eines oder mehrerer Finger oder Zehen 2 bis 10 M. 
b. eines gebrochenen Gesichtsknochens oder Schulterblattes 3 bis 10 M. 
c. eines gebrochenen Beckenknochens, der Knochen der Hand= oder Fuß- 
wurzel, der Mittelhand oder des Mittelfußes #5 bis 10 M. 
d. des Schlüsselbeins, einer oder mehrerer Rippen- des 
Oberarms . . . ..t()bi62t)M. 
odwllntummd des L 100 bis 25 M. 
s. des Oberschenkells . 15 bis 30 M. 
. des Oberschenkelhalses 20 bis 50 M. 
h. der Kniescheibe HH5 bis 30 M. 
i. für Naht der Kniescheibe 20 bis 100 M. 
Für Einrichtung und Verband gebrochener Kuochen bei ie 
der Haut erhöhen sich die Sätze zu 62 umwm .Io bis 30 M. 
Für Absetzung und Auslösung von Gliedern, und zwar: 
u. eines Ober= und Unterarms, eines Ober= und Unter- 
schenkels „d bis 150 M. 
b. des Cußes oder der Hand ... ....)0bwl()0M. 
c. eines Fingers oder einer Zehe oder einzelner Glieder 
derselbben .lo bis 30 M. 
Jür Ausrottung eines Jinger= oder Zehennagels- . 3 bis 10 M. 
Für Trennung zusammengewachsener Finger oder Zehen 5 bis 30 M. 
7) Für Nesektion eines Knochens der Gliedmaßen in der 
Kontinnitäüt 20 bis 100 M. 
Für eine Gelenkresektion oder 2 des Ober- oder 
Unterkieferr . ..s()bis(200M. 
Jür Resektion einer Rippe . .......30bislt)t)M. 
Für Eröffnung der Schädelhöhle . . . . 330 bis 150 M. 
Für Eröffnung der Oberkieferhöhle. . . . 5 bis 330 M. 
Für gewaltsames Geradestrecken eines verkrümmten Gliedes oder Wieder- 
kerbrechen eines fehlerhaft geheilten Knochenbruchs 10 bis 50 M. 
Für Eröffnung eines Gelenks zur Iuli oder zur Entfernung 
eines Fremdkörpers .lo bis 50 M. 
Für Knochenaufmeißeluing 20 bis 80 M. 
Für Osteotomie lI10 bis 80 M. 
Für dieselbe an der Hifte . . . . . 30O bis 100 M.
	        
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