Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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an, sämmtlich bis zum Ablaufe des Tages ihrer Entlassung 
aus dem altiven Dienste; 
serner haben vor Erlaß des Aufgebots die Genehmigung der Militär- 
behörde nachzuweisen 
2) die vorläusig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei- 
willigen. 
II. Dagegen sind die nachstehend aufgeführten Militärpersonen bei 
ihrer Verheirathung an eine dienstliche Genehmigung ihrer Vor- 
gesetzten nicht gebunden: 
1) die zwar zum aktiven Heere, aber nicht zum Friedensstande 
gehörigen Militärpersonen, nämlich: 
a. die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste ein- 
berufenen Osffiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mann- 
schaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, 
bis zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung; 
b. alle in Kriegozeiten zum Heeresdienste aufgebotenen 
oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militär= 
beamten und Mannschaften, welche zu keiner der vor- 
genannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu 
welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des 
freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablaufe des Tages 
der Entlassung; 
c. die Civilbeamten der Militärverwaltung vom Tage 
ihrer Anstellung bis zum Tage ihrer Entlassung aus 
dem Dieuste; 
2) die Militärpersonen des Beurlaubtenstandes, mit Ausnahme 
der vorläufig beurlaubten Rekruten und Freiwilligen (s. unter 
I. 2.), nämlich: 
a. die Ossiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der 
Reserve, Landwehr und Seewehr; 
b. die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militär- 
verhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden ent- 
lassenen Mannschaften; 
. die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition 
der Truppentheile beurlaubten Mannschaften; 
3) die Ersapreservisten erster und zweiter Klosse.
	        
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