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2) Schließt sich an die Berathung und Untersuchung in derselben Sitzung
eine der Verrichtungen, für welche im Nachstehenden eine besondere
Gebühr ausgeworfen ist, so darf eine solche nach Ziffer 1 nicht gefordert
wer
3) Für die Reinigung aller Zähne 5 bis 10 M.
1) Für Ausziehen eines Zahnes oder einer Wurzel ßbis 5 M.
Beim Auoziehen mehrerer Zähne oder Wurzeln in derselben Sitzung
für den zweiten und die folgenden je die Hälfte, jedoch nicht unter 0,75 M.
5) Für die Füllung einer Zahnhöhle:
u. mit plastischem Material:. 2 bis 5 M.
b. mit Gold je nach der Größe " bis 30 M.
c. mit Zinn und Goldl¼4OD 5 bis 15 M.
6) Für die Ueberkappung einer sritenen Zahupulpa ur Extraktion
oder Abtödtung einer Zahnpulpa 2 bis 1 M.
Bei Abtödtung mehrerer Zähne in derselben Sitzung für jeden
folgenden Zahn die Hälfte.
Für die outiseptische Behandiung einer Zahnhöhle oder eines Wurzel-
—
kanala -bis 2 M.
8) Für Erffnung. eines Abseesses in der i und ihnich einfache
blutige Operationen im Munde ! big 1 M.
0Für größere blutige Operationen im Munde 5 bis 30 M.
10) Für das Abfeilen störender Ränder an einem Zahne bico 2 M.
Für dieselbe Operation an mehreren Zähnen in derselben Sitzung
für jeden folgenden die Hälfte.
11) Für die örtliche Betäubung bei einer Zahnoperation 2 bis 3 M.
2) Für die allgemeine Betäubung bei einer Zahnoperation 5 bis 10 M.
13) Für die Stillung einer übermäßigen Blutung nach der
Zahnoperatio c bid 5 M.
Findet eine der unter Ziffer 1 bis (10 aufgeführten Operationen in
der Wohmimg des Zahnkranken sit, so erhöht sich die für beselbe
b
+
ausgeworfene Gebühr um . 2 bis 5
Nachts um. 3 bis m M.
15) Für die Anfertigung einer Piatte aus Lunsschur für
künstlichen Zahnersaz "8 bis 10 M.
16) Für Reparaturen einer solchen Platte die Hälfte.