Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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2) Schließt sich an die Berathung und Untersuchung in derselben Sitzung 
eine der Verrichtungen, für welche im Nachstehenden eine besondere 
Gebühr ausgeworfen ist, so darf eine solche nach Ziffer 1 nicht gefordert 
wer 
3) Für die Reinigung aller Zähne 5 bis 10 M. 
1) Für Ausziehen eines Zahnes oder einer Wurzel ßbis 5 M. 
Beim Auoziehen mehrerer Zähne oder Wurzeln in derselben Sitzung 
für den zweiten und die folgenden je die Hälfte, jedoch nicht unter 0,75 M. 
5) Für die Füllung einer Zahnhöhle: 
u. mit plastischem Material:. 2 bis 5 M. 
b. mit Gold je nach der Größe " bis 30 M. 
c. mit Zinn und Goldl¼4OD 5 bis 15 M. 
6) Für die Ueberkappung einer sritenen Zahupulpa ur Extraktion 
oder Abtödtung einer Zahnpulpa 2 bis 1 M. 
Bei Abtödtung mehrerer Zähne in derselben Sitzung für jeden 
folgenden Zahn die Hälfte. 
Für die outiseptische Behandiung einer Zahnhöhle oder eines Wurzel- 
— 
kanala -bis 2 M. 
8) Für Erffnung. eines Abseesses in der i und ihnich einfache 
blutige Operationen im Munde ! big 1 M. 
0Für größere blutige Operationen im Munde 5 bis 30 M. 
10) Für das Abfeilen störender Ränder an einem Zahne bico 2 M. 
Für dieselbe Operation an mehreren Zähnen in derselben Sitzung 
für jeden folgenden die Hälfte. 
11) Für die örtliche Betäubung bei einer Zahnoperation 2 bis 3 M. 
2) Für die allgemeine Betäubung bei einer Zahnoperation 5 bis 10 M. 
13) Für die Stillung einer übermäßigen Blutung nach der 
Zahnoperatio c bid 5 M. 
Findet eine der unter Ziffer 1 bis (10 aufgeführten Operationen in 
der Wohmimg des Zahnkranken sit, so erhöht sich die für beselbe 
b 
+ 
ausgeworfene Gebühr um . 2 bis 5 
Nachts um. 3 bis m M. 
15) Für die Anfertigung einer Piatte aus Lunsschur für 
künstlichen Zahnersaz "8 bis 10 M. 
16) Für Reparaturen einer solchen Platte die Hälfte.
	        
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