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8 34.
Der Standesbeamte hat von jedem angemeldeten Geburtsfall, ingleichen von
jedem Aufgebote und jeder Eheschließung dem Pfarrer berjenigen Parochie seines
Bezirks, welcher die Eltern des Kindes bezw. die Brautleute angehören, ungesäumt
Mittheilung zu machen. Gehören Brautleute zu verschiedenen Parochieen innerhalb
des Standesamtsbezirks, so sind beide betheiligte Pfarrer zu benachrichtigen.
Auch hat der Standesbeamte die zuständigen Pfarrer alsbald in Kenntniß zu
setzen von den von ihm bewirkten Randvermerken, welche betreffen
1) die nachträgliche Anzeige der Vornamen eines Kindes (§ 22 Abs. 3 des
Reichsgesetzes; § 13 Abs. 1 der Instruktion),
2) die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (8 25 des
Reichsgesetzes; § 10 der Instruktion),
3) die erst nach der Eintragung des Geburtsfalles erfolgende Feststellung
der Abstammung eines Kindes und die Veränderung der Standesrechte
desselben durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder in anderer
Weise (8 26 des Reichsgesetzes),
4) die Auflösung, Ungaltigkeits= und Nichtigkeitserklärung der Ehe (§ 55
des Reichsgesehes) und
5) die auf Grund gerichtlicher Anordnung (§ 65 des Reichsgesetzes) erfolgte
Berichtigung einer Eintragung, von welcher nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen der zuständige Pfarrer benachrichtigt worden ist, wenn
und soweit in Folge eines solchen Berichtigungsvermerkes die betreffende
Eintragung der desfallsigen Mittheilung nicht mehr entspricht.
G. Die sonstigen Obliegenheiten der Standesbeamten betreffend.
. 35.
In Bezug auf Kollateralerbschaftsfälle sind die in der Ministerialverordnung
vom 10. April 1360 §8 1 bis 7 (Gesetzs. Bd. XII. S. 343) gegebenen Vorschriften
zu beobachten, wie solche unter den durch die neuen Verhältnisse gebotenen Modi-
fikationen in Folgendem zusammengestellt sind:
Von jedem Sterbefalle, in welchem der Verstorbene weder eheliche Abkömmlinge,
noch eheliche Eltern oder Voreltern noch eine uneheliche Mutter oder Voreltern
Seitens einer solchen, noch auch, wenn es eine Frauensperson ist, uneheliche Abkömm-
linge, oder zwar Voreltern, aber neben diesen zugleich noch Geschwister oder Abkömm-
linge verstorbener Geschwister hinterläßt, hat der Standesbeamte, in dessen Sierbe-
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