Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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register der Fall eingetragen oder dem von auswärts die Sterbeurkunde mitgetheilt 
wird, biunen 8 Tagen nach erfolgtem Eintrage oder erhaliener Mittheilung dem 
Amtsgerichte Anzeige zu machen und in letztere gleichzeitig die Namen der ihm 
bekannten Erben sowie deren Wohnorte mitaufzunehmen. 
Diese Anzeige ist nur dann zu unterlassen, wenn der Verstorbene notorisch 
gar kein Vermögen hinterläßt. 
Ueberdies hat der Standesbeamte bis zum 10. Januar jedes Jahres ein Ver- 
zeichniß Über die im vorhergegangenen Jahre eingetretenen Sterbefölle der bezeichneten 
Art, jedoch einschließlich der Fälle notorischer Vermögenslosigkeit, bei dem Amtsgerichte 
einzureichen. 
Derselbe erhält für die Anzeige jedes solchen Sterbefalles, sofern eine Kollateral. 
abgabe zur Erhebung kommt, aus der Allgemeinen Kirchen= und Schulkasse eine 
Gebühr von /8 bis 1 M., welche ihm als persönliche Verglltung verbleibt, mithin 
nicht zur Gemeindekasse abzufahren ist. 
Das Unterlassen der rechtzeitigen Einreichung der Todesanzeigen oder des 
Jahresverzeichnisses wird mit Ordnungsstrafen von 3 bis 30 M. belegt. 
8 36. 
Wenn ein Familienvater oder eine Witlwe oder eine Mutter unchelicher 
Kinder mit Hinterlassung eines oder mehrerer Kinder umer 21 Jahren oder mit 
Hinterlassung eines oder mehrerer noch nicht 21 Jahre alten Abkömmlinge eines vorher 
verstorbenen Sohnes oder mehrerer vorher mit Tode abgegangener Söhne oder einer 
bezüglich mehrerer vorher verstorbener verwittweter oder unverheiratheter Töchter 
verstirbt, so hat der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Verstorbene gewohnt hat, 
binnen 86 Tagen nach erlangter amtlicher Kenntniß von dem Todesfalle dem Amts- 
gerichte Anzeige zu machen (vergl §8 8 ff. der Ministerialverordnung vom 10. April 
1860, Gesetzs. Bb. XII. S. 344). 
Ist eine Person in einem anderen Standesamtsbezirke als in demjenigen ihres 
Wohnortes verstorben, so hat, falls Sterbe= und Wohnort zu dem Fürstenthum 
Reuß j. L. gehört, der Standesbeamte des Sterbeortes dem Standesbeamten des 
Wohnortes alsbald einen Registerauszug zu übersenden. 
Werden einem Familienvater nach dessen Ableben von seiner hinterlassenen 
Wittwe noch ein Kind oder mehrere Kinder (3. B. Zwillingekinder) nachgeboren, so 
hat der Standesbeamte, in dessen Sterberegister der Tod der Familienvaters ein- 
getragen ist, eine nachträgliche Anzeige binnen 8 Tagen nach dem Eintrage des 
posthumus über diese Geburt an das zuständige Amtsgericht zu erslatten; ist die 
Geburt in dem Register eines anberen Standesbeamten einzutragen, so hat leßterer
	        
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