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binnen 3 Tagen nach dem Eintrage einen Auszug aus dem Geburtsregister dem
Standesbeamten des Sterbeortes zu üÜbersenden, welcher alsdann die vorerwähnte
Anzeige an das Amtsgericht zu machen hat.
Im Unterlassungsfalle tritt eine Ordnungsstrase von 3 bis 30 M. ein.
In die nach Absaß 1 vorgeschriebene Anzeige ist aufzunehmen:
1) der Taufname jedes Unmündigen,
2) dessen Geburtstag,
3) Vor= und Zuname sowie Wohnort der Eltern,
4) der Todestag derselben,
6) Vor= und Zuname, sowie Wohnort und Geburtstag der bekannten
Miterben.
Für den Standesbeamten ist wegen jeder solchen erstatteten Anzeige von der
Gerichts= und Vormundschaftsbehörde, notorische Armuthsfälle ausgenommen, eine nach
dem Umfange der Anzeige und der Größe des Nachlasses zu bemessende Gebühr von
1 bis 6 M. zu liqnidiren und einzuheben, welche dem Standesbeamten als persönliche
Vergütung seiner Mühe verbleibt, mithin nicht zur Gemeindekasse abzuliefern ist.
Mit Rücksicht auf die nach Absatz 1 erforderliche Anzeige haben die Standes-
beamten im alphabetischen Namensverzeichnisse zum Geburtsregister (§ 4 der Justruktion)
in Spalte „Bemerkungen“ bei Verlautbarung der zweiten und folgenden Niederkunft
einer Frauensperson je auf die vorhergegangene Geburt durch Anziehung der Nummer
der leßteren zu verweisen. Wemn also beispielsweise eine Frauensperson, die im Jahre 1890
ein im Geburtsregister von 1890 unter Nr. 10 eingetragenes Kind geboren hat, im Jahre
1896 zum zweiten Male niederkommt, so muß beim Eintrag dieser zweiten Geburt im alpha-
betischen Namensverzeichnisse zum Geburtsregister in der Spalte „Bemerkungen“ auf
die erste mit den Worten „vergl. Nr. 10 des Geburtsregisters von 1890“ hingewiesen
werden. In gleicher Weise ist an derselben Stelle im alphabetischen Namensverzeich-
nisse zum Geburtsregister zu verweisen auf die Nummer, unter welcher in demselben
eingetragen ist das letzte der aus der vorhergehenden Ehe stammenden Kinder eines
Mannes, der in zweiter u. s. w. Ehe verheiruthet ist, wenn das erste Kind aus dieser
zweiten u. s. w. Ehe eingetragen wird. Ein etwaiges Ableben der Geborenen ist an
derselben Stelle des Namensverzeichnisses zum Geburtsregister mittels Hinweises auf
die Nummer des Sterberegisters zu bemerken.
5 37.
Die Slandesbeamten haben bis zum 31. Januar jedes Jahres genaue Ver-
zeichnisse derjenigen Kinder, welche während des nächstvorhergehenden Jahres in ihren