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Bezirken geboren worden und noch am Leben sind, und zwar gesondert für jede
Gemeinde, anzufertigen und an die betreffenden Gemeindevorstände auszuhändigen.
Die erforderlichen Formulare werden ihnen hierzu von den Landrathsämtern geliefert
werden (Ministerialbekanntmachung vom 12. April 1875 8 4 Abs. 4 Gesehsf.
Bb. XVIII. S. 46).
§ 38.
Von den Standesbeamten ist alljährlich spätestens 3 Wochen vor Ostern bei
dem Schulvorstande ein Verzeichniß derjenigen in der Schulgemeinde geborenen Kinder
einzureichen, welche in dem betreffenden Jahre in das schulpflichtige Alter treten.
8 39.
Die Standesbeamten haben unentgeltlich bis zum 15. Januar jedes Jahres
zu übersenden (vergl. Deutsche Wehrordnung 8§ 46 Ziff. 7):
1) den Gemeindevorständen oder Vorstehern gleichartiger Verbände einen
Auszug aus dem Geburtsregister des um siebenzehn Jahre zurülckliegenden
Kalenderjahres, z. B. zum 15. Januar 1896 einen Auszug aus dem
Jahre 1879, enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern
männlichen Geschlechts innerhalb der Gemeinde oder ded gleichartigen
Verbandes, «
2)demCivilvorsivc-IdestderEciqykoinmisstondeCBczirköcistenAuszug
aus dem Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend
die Eintragungen von Todesfällen männlicher Personen, welche das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb ihres Bezirks.
g 40.
Die Standesbeamten sind verpflichtet, die Nachweise zu liefern, welche für
ftatistische Zwecke von ihnen erfordert werden.
Gera, den 3. März 18696.
Fürstliches Ministerium.
Dr. Vollert.
Krelling.