Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

24 
Bezirken geboren worden und noch am Leben sind, und zwar gesondert für jede 
Gemeinde, anzufertigen und an die betreffenden Gemeindevorstände auszuhändigen. 
Die erforderlichen Formulare werden ihnen hierzu von den Landrathsämtern geliefert 
werden (Ministerialbekanntmachung vom 12. April 1875 8 4 Abs. 4 Gesehsf. 
Bb. XVIII. S. 46). 
§ 38. 
Von den Standesbeamten ist alljährlich spätestens 3 Wochen vor Ostern bei 
dem Schulvorstande ein Verzeichniß derjenigen in der Schulgemeinde geborenen Kinder 
einzureichen, welche in dem betreffenden Jahre in das schulpflichtige Alter treten. 
8 39. 
Die Standesbeamten haben unentgeltlich bis zum 15. Januar jedes Jahres 
zu übersenden (vergl. Deutsche Wehrordnung 8§ 46 Ziff. 7): 
1) den Gemeindevorständen oder Vorstehern gleichartiger Verbände einen 
Auszug aus dem Geburtsregister des um siebenzehn Jahre zurülckliegenden 
Kalenderjahres, z. B. zum 15. Januar 1896 einen Auszug aus dem 
Jahre 1879, enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern 
männlichen Geschlechts innerhalb der Gemeinde oder ded gleichartigen 
Verbandes, « 
2)demCivilvorsivc-IdestderEciqykoinmisstondeCBczirköcistenAuszug 
aus dem Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend 
die Eintragungen von Todesfällen männlicher Personen, welche das 
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb ihres Bezirks. 
g 40. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, die Nachweise zu liefern, welche für 
ftatistische Zwecke von ihnen erfordert werden. 
Gera, den 3. März 18696. 
Fürstliches Ministerium. 
Dr. Vollert. 
Krelling.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.