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8 8.
Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit reingewaschenem Körper
und reinen Kleidern zum Impftermine kommen.
Kinder mit unreinem Körper und schmuhigen Kleidern können vom Termine
zurückgewiesen werden.
59.
Jeder Arzt, welcher künftig das Impfgeschäft privatim oder öffentlich aus-
üben will, hat auf Erfordern des Bezirksarztes den Nachweis beizubringen, daß er
mindestens zwei öffentlichen Vaccinations= und ebenso vielen Revaccinationsterminen
beigewohnt und sich die erforderliche Kenntniß über Gewinnung und Kouservirung der
Lymphe erworben hat.
8 10.
Die Bezirksärzte haben in Ausführung der ihnen nach § 3 k des Gesetzes
vom 18. Jannar 1875 (Geseysammlung BPd. XVIII S. 5) zur Obliegenheit gemachten
Beaussichtigung des Impfwesens Impfterminen beizuwohnen. Es ist dabei die Impf-
technik, die Listenführung, Auswahl des Lokals, die Zahl der Impflinge u. s w. zum
Gegenstande der Beobachtung zu machen.
Die Geschäftsführung der Impkfärzte ist durchschnittlich aller drei Jahre einer
Revision zu unterziehen.
Die Impfungen der Privatärzte unterliegen der Beaussichtigung gleichfalls
insoweit, als leztere nicht für ihre Person Befreiung von der durch unsere Verordnung
vom 25. Jannar 1896 (Gesetzsammlung Bd. XXII S. 1) eingefährten Anzeigepflicht
enießen.
* Eiwaigem Handel mit Lymphe haben die Bezirksärzte ebenso ihre Auf-
merksamkeit zuzuwenden.
6 11.
Der § 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. April 1875 (Gesetzsammlung
Bd. XVIII S. 47), die in § 22 derselben Bekanntmachung erwähnte Instruktion,
sowie alle sonst dem Inhalte gegenwärtiger Bekanntmachung entgegenstehenden Be-
stimmungen sind aufgehoben.
Gera, den 12. März 1896.
Fürstliches Ministerium.
Dr. Vollert.