Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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8 8. 
Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit reingewaschenem Körper 
und reinen Kleidern zum Impftermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmuhigen Kleidern können vom Termine 
zurückgewiesen werden. 
59. 
Jeder Arzt, welcher künftig das Impfgeschäft privatim oder öffentlich aus- 
üben will, hat auf Erfordern des Bezirksarztes den Nachweis beizubringen, daß er 
mindestens zwei öffentlichen Vaccinations= und ebenso vielen Revaccinationsterminen 
beigewohnt und sich die erforderliche Kenntniß über Gewinnung und Kouservirung der 
Lymphe erworben hat. 
8 10. 
Die Bezirksärzte haben in Ausführung der ihnen nach § 3 k des Gesetzes 
vom 18. Jannar 1875 (Geseysammlung BPd. XVIII S. 5) zur Obliegenheit gemachten 
Beaussichtigung des Impfwesens Impfterminen beizuwohnen. Es ist dabei die Impf- 
technik, die Listenführung, Auswahl des Lokals, die Zahl der Impflinge u. s w. zum 
Gegenstande der Beobachtung zu machen. 
Die Geschäftsführung der Impkfärzte ist durchschnittlich aller drei Jahre einer 
Revision zu unterziehen. 
Die Impfungen der Privatärzte unterliegen der Beaussichtigung gleichfalls 
insoweit, als leztere nicht für ihre Person Befreiung von der durch unsere Verordnung 
vom 25. Jannar 1896 (Gesetzsammlung Bd. XXII S. 1) eingefährten Anzeigepflicht 
enießen. 
* Eiwaigem Handel mit Lymphe haben die Bezirksärzte ebenso ihre Auf- 
merksamkeit zuzuwenden. 
6 11. 
Der § 2 der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. April 1875 (Gesetzsammlung 
Bd. XVIII S. 47), die in § 22 derselben Bekanntmachung erwähnte Instruktion, 
sowie alle sonst dem Inhalte gegenwärtiger Bekanntmachung entgegenstehenden Be- 
stimmungen sind aufgehoben. 
Gera, den 12. März 1896. 
Fürstliches Ministerium. 
Dr. Vollert.
	        
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