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werden, halbjährlich mindeslens eine ordentliche Revision vorzunehmen.
Außerordentliche Nevisionen haben nach Bedürfniß und insbesondere dann
zu erfolgen, wenn der Verdacht einer gesetzwidrigen Beschäftigung von
Gehülfen oder Lehrlingen vorliegt.
Bei der Reoision hat der revidirende Beamte Folgendes zu beachten:
1. Von den Bestimmungen unter I der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers bleiben befreit:
—
c.
Betriebe, in denen keine Gehalfen oder Lehrlinge beschäftigt
werden,
Betriebe, in denen die Gehülfen und Lehrlinge nur am Tage —
zwischen 5½ Uhr Morgens und 8⅛& Uhr Abends — beschäftigt
werden, oder eine Beschäftigung zur Nachtzeit nur ausnahmsweise
und nur mit Genehmigung der unteren Verwallungsbehörde slatt-
findet (IV, 2 der Bekanntmachung).
Betriebe, in denen nicht mehr als dreimal wöchentlich gebacken
wird. (IV, 1 der Bekanntmachung.)
2. Gehört der zu revidirende Betrieb nicht zu den vorstehend unter 1a
bis c aufgeflhrten Kategorien, unterliegt er also den Bestimmungen
unter 1I der Bekanntmachung, so hat der revidirende Beamte bei der
Revision insbesondere festzustellen:
a.
S
ob die Arbeitsschicht jedes Gehülfen die Dauer von 12 Stunden
oder, falls die Arbeit von einer Pause von mindestens einer
Stunde unterbrochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer
von 13 Stunden nicht überschreitet, und ob die Dauer der
Arbeilsschichten der Lehrlinge im ersten Lehrjahre zwei Stunden,
im zweiten Lehrjahr eine Stunde weniger beträgt als die für
die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht.
(I, 1 und 2 der Bekanntmachung.)
. ob zwischen den Arbeitsschichten jedem Gehülsen eine ununter-
brochene Ruhezeit von 8 Stunden, den Lehrlingen eine solche
von 10 Stunden im ersten Lehrjahr, von 9 Stunden im zweiten
Lehrjahr gewährt wird. (I, 1 und 2 der Bekanntmachung.)
ob an der Arbeitsstätle eine mit dem polizeilichen Stempel ver-
sehene Kalendertasel und eine Tasel mit einer Abschrift oder
einem Abdruck der Bekanntmachung des Reichskanzlers ausgehängt
ist. (I, 4 der Bekanntmachung.)