Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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werden, halbjährlich mindeslens eine ordentliche Revision vorzunehmen. 
Außerordentliche Nevisionen haben nach Bedürfniß und insbesondere dann 
zu erfolgen, wenn der Verdacht einer gesetzwidrigen Beschäftigung von 
Gehülfen oder Lehrlingen vorliegt. 
Bei der Reoision hat der revidirende Beamte Folgendes zu beachten: 
1. Von den Bestimmungen unter I der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers bleiben befreit: 
— 
c. 
Betriebe, in denen keine Gehalfen oder Lehrlinge beschäftigt 
werden, 
Betriebe, in denen die Gehülfen und Lehrlinge nur am Tage — 
zwischen 5½ Uhr Morgens und 8⅛& Uhr Abends — beschäftigt 
werden, oder eine Beschäftigung zur Nachtzeit nur ausnahmsweise 
und nur mit Genehmigung der unteren Verwallungsbehörde slatt- 
findet (IV, 2 der Bekanntmachung). 
Betriebe, in denen nicht mehr als dreimal wöchentlich gebacken 
wird. (IV, 1 der Bekanntmachung.) 
2. Gehört der zu revidirende Betrieb nicht zu den vorstehend unter 1a 
bis c aufgeflhrten Kategorien, unterliegt er also den Bestimmungen 
unter 1I der Bekanntmachung, so hat der revidirende Beamte bei der 
Revision insbesondere festzustellen: 
a. 
S 
ob die Arbeitsschicht jedes Gehülfen die Dauer von 12 Stunden 
oder, falls die Arbeit von einer Pause von mindestens einer 
Stunde unterbrochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer 
von 13 Stunden nicht überschreitet, und ob die Dauer der 
Arbeilsschichten der Lehrlinge im ersten Lehrjahre zwei Stunden, 
im zweiten Lehrjahr eine Stunde weniger beträgt als die für 
die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht. 
(I, 1 und 2 der Bekanntmachung.) 
. ob zwischen den Arbeitsschichten jedem Gehülsen eine ununter- 
brochene Ruhezeit von 8 Stunden, den Lehrlingen eine solche 
von 10 Stunden im ersten Lehrjahr, von 9 Stunden im zweiten 
Lehrjahr gewährt wird. (I, 1 und 2 der Bekanntmachung.) 
ob an der Arbeitsstätle eine mit dem polizeilichen Stempel ver- 
sehene Kalendertasel und eine Tasel mit einer Abschrift oder 
einem Abdruck der Bekanntmachung des Reichskanzlers ausgehängt 
ist. (I, 4 der Bekanntmachung.)
	        
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