Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen 
eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens 
neun Stunden im zweiten Lehrjahre gelassen werden. 
. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I gelten solche 
Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Waoren beschäftigt werden. 
Dabei gelten Personen unter sechzehn Jahren, welche die Ausbildung zum 
Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag 
nicht abgeschlossen ist. 
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehnlfen sinden auch auf 
gewerbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditoreien lediglich 
mit der Bedienung von Halfsvorrrichtungen (Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen 
und dergleichen) beschäftigt werden. 
Die Bestimmungen unter I finden keine Anwendung auf Gehülfen und Lehrlinge, 
die zur Nachtzeit nberhaupt nicht oder doch nur mit der Herstellung oder 
Herrichtung leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt 
oder hergerichtet werden müssen (Eis, Cremes und dergleichen), beschäftigt 
werden. 
Die Bestimmungen unter I finden ferner leine Anwendung: 
1. auf Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich ge- 
backen wird; 
2. auf Betriebe, in denen eine Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen zur 
Nachtzeit lediglich in einzelnen Fällen zur Befriedigung eines bei Festen 
oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses mit 
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde slaltfindet. 
Diese Genehmigung darf die untere Verwaltungsbehörde für höchstens 
zwanzig Nächte im Jahre ertheilen. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1896 in Kraft. Während 
der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1896 darf Ueberarbeit auf Grund der 
Bestlimmung unter I Ziffer 3 a für höchsteus zehn Tage und Nachtarbeit auf 
Grund der Bestimmung unter IV Zisser 2 für höchstens zehn Nächte gestattet 
werden, sowie Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I1 Ziffer 3b an 
höchstens zehn Tagen stattfinden. 
Berlin, den 4. März 1896. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher.
	        
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