Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

Vorschriften, 
betreffend 
die Abgabe starl wirlender Arzueimittel, sowie die Beschaffenheit und 
Bezelchnung der Arzueigläser und Standgefäße in den Apotheken. 
81. 
Die in dem beiliegenden Verzeichniß aufgeführten Drogen und Präparate, 
sowie die solche Drogen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürsen nur auf 
schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) eines Arzies, 
Zahnarztes oder Thierarztes — in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch in der 
Thierbeilkunde — als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden. 
8 2. 
Die Bestimmungen im 8 1 finden nicht Anwendung auf solche Zubercitungen, 
welche nach den auf Grund des § 6 Absa 2 der Gewerbeordnung (Reichsgesebblatt 
1883 S. 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch anßperhalb der Apotheken 
als Heilmittel feilgehalten und verkauft werden dürfen (vergl. § 1 der Kaiserlichen 
Verordnung vom 27. Januar 1890 — Reichsgesebblatt S. 9 — und Alrtikel 1 der 
Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 1895 — Reichsgesetblatt S. 465). 
83. 
Die wiederholle Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Drogen 
oder Präparate der im 8 1 bezeichneten Art enthalten, ist unbeschadet der Bestimmungen 
in §§ 4 und 5 ohne jedesmal erneute ärztliche oder zahnärztliche Anweisung nur gestattet, 
1. insoweit die Wiederholung in der ursprünglichen Anweisung für zulässig 
erklärt und dabei vermerkt ist, wie oft und bis zu welchem Zeitpunkte 
sie stattfinden darf, oder 
wenn die Einzelgabe aus der Anweisung ersichtlich ist und deren Gehalt 
an den bezeichneten Drogen und Präparaten die Gewichtsmenge, welche 
in dem beiligenden Verzeichniß für die betreffenden Mittel angegeben ist, 
nicht übersteigt. 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.