Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

Gesetzlammlun g 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 548. 
Junhalt: Geie# vom S. April 1897, die Einlagen bei den Landessuarlassen betressend. S. 7 
  
  
Gesetz 
vom §. April 1897, 
die Einlagen bei den Landessparkassen betreffend. 
Wir Heinrich der Vierzehnte von Golles Guaden Zungerer Tinir regierender Flirl Reuß, 
Gral und Herr von Vlauen. Herr m Grei, Kranichseld, Gera, achleih und Tobengtein ric. ett. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
§ 1. 
Dao Ministerium ist ermächtigt, den zinsfuß für sämmtliche Einlagen 
bei den Landessparkassen auf 3#. oder noch weiter, nach Befinden bis auf 
“, zu ermäßigen, wogegen eine allgemeine Herabsetzung des Zinsfußes auf 
weniger als 38 der Genehmigung des Landtags bedarf. 
2. 
Dem Ministerium bleibt unbenommen, hinsichtlich der nicht unter § 8 
Abs. 1 des Sparkassenstatuts fallenden Einlagen besondere Bestimmungen für 
Auogegeben am 28. April 1897.
	        
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