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nachstehend abgedruckten 88 15, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 ihres revidirten
Regulativs vom 5. März 1894 enthalten sind.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 8. April 1897.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
(. 8. Heinrich XXVII., Erbprinz.
Engelhardt. v. Hinüber. K. Gracsel.
8 15.
Kindern soll nie, Minderjährigen aber, oder Minderjährigen gleich-
zuachtenden oder in väterlicher Gewalt stehenden Personen, nie wissentlich auf
Pfänder etwas dargeliehen werden, desgleichen bekannten Verschwendern, in
Concurs befangenen Individnen, auch Anderen, welchen die Veräußerung ihrer
Mobilien nicht gestattet, oder Gerichtswegen untersagt ist, oder bei denen sonst
ein Bedenken sich zeigt.
Do jedoch den Kassenbeamten nicht alle bei ihnen sich meldenden Personen
und deren Umstände bekannt sein können, auch überhaupt die Verfassung ciner
Leihanstalt weitläufige Untersuchungen darüber anzustellen nicht gestattet, so
kann an die versetzten Pfänder ebensowenig, wic an die Leihanstalt selbst oder
an die dabei angestellten Personen, von den im Eingange dieses Paragraphen
erwähnten Verpfändern oder von irgend Jemand ein Anspruch erhoben werden.
Die Leihanstalt ist ohne Rücksicht auf die Person, welcher das Pfand gehört, an
dieses sich zu halten berechtigt.
* 25.
Der Besitz des Pfandscheines berechtigt, vorbehaltlich der Bestimmungen
der folgenden Paragraphen, zur Einlösung des Pfandes und Empfangnahme
des dem Darlehnsnehmer etwa zukommenden Ueberschusses, so lange dem In-
haber nicht nachgewiesen wird, daß er Pfand oder Pfandschein auf unrechtmäßige
Weise envorben hat.
Die Beamten der Leihanstalt sind in zweifelhaften Fällen berechtigt, aber
nicht verpflichtet, das Recht des Pfandscheininhabers am Pfand oder Pfandschein
zu prüfen.