Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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nachstehend abgedruckten 88 15, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 ihres revidirten 
Regulativs vom 5. März 1894 enthalten sind. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 8. April 1897. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(. 8. Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Gracsel. 
8 15. 
Kindern soll nie, Minderjährigen aber, oder Minderjährigen gleich- 
zuachtenden oder in väterlicher Gewalt stehenden Personen, nie wissentlich auf 
Pfänder etwas dargeliehen werden, desgleichen bekannten Verschwendern, in 
Concurs befangenen Individnen, auch Anderen, welchen die Veräußerung ihrer 
Mobilien nicht gestattet, oder Gerichtswegen untersagt ist, oder bei denen sonst 
ein Bedenken sich zeigt. 
Do jedoch den Kassenbeamten nicht alle bei ihnen sich meldenden Personen 
und deren Umstände bekannt sein können, auch überhaupt die Verfassung ciner 
Leihanstalt weitläufige Untersuchungen darüber anzustellen nicht gestattet, so 
kann an die versetzten Pfänder ebensowenig, wic an die Leihanstalt selbst oder 
an die dabei angestellten Personen, von den im Eingange dieses Paragraphen 
erwähnten Verpfändern oder von irgend Jemand ein Anspruch erhoben werden. 
Die Leihanstalt ist ohne Rücksicht auf die Person, welcher das Pfand gehört, an 
dieses sich zu halten berechtigt. 
* 25. 
Der Besitz des Pfandscheines berechtigt, vorbehaltlich der Bestimmungen 
der folgenden Paragraphen, zur Einlösung des Pfandes und Empfangnahme 
des dem Darlehnsnehmer etwa zukommenden Ueberschusses, so lange dem In- 
haber nicht nachgewiesen wird, daß er Pfand oder Pfandschein auf unrechtmäßige 
Weise envorben hat. 
Die Beamten der Leihanstalt sind in zweifelhaften Fällen berechtigt, aber 
nicht verpflichtet, das Recht des Pfandscheininhabers am Pfand oder Pfandschein 
zu prüfen.
	        
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