Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

78 
§ 2. 
An die Stelle des Abs. 2 des aufgehobenen § 7 des vorstehend envähnten 
Gesetzes tritt folgende Bestimmung: 
Die Abentrichtungen unter 1 und 2 
des Amtseinkommens; überschießende Beträge 
50 M. bleiben frei. 
83. 
steigen mit jeden 50 M. 
von weniger als 
Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1897 in Kraft 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei 
gedruckten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 17. April 1897 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXVII., Erbprinz. 
(L. S.) 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.