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die in § 2 desselben Gesetzes bezeichneten Lehrer, Sparkassen-
beamten und Bezirksgeometer,
die Geistlichen der evangelisch-lutherischen Landeskirche,
die mit Pensionsberechtigung angestellten Kirchner und Organisten,
soweit sie das Amt nicht bloß als Nebenamt bekleiden.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Anstellung in unwiderruflicher
oder in widerruflicher Weise erfolgt ist; dagegen wird durch eine bloße Be-
schäftigung auf Probe die Berechtigung oder Verpflichtung zum Eintritte in die
Anstalt nicht begründet.
* *
83.
Die bei dem Predigerwittwenfiskus des Landestheils Gera betheiligten
Geistlichen haben der Beamtenwittwenpensionsanstalt bloß mit demjenigen Be-
trage beizutreten, um welchen ihre Jahresbesoldung den Betrag von
3000 M. — Pf. übersteigt.
Das den Angehörigen eines solchen Anstaltsgenossen aus der Wittwen-
pensionsanstalt zukommende Wittwen= und Waisengeld besteht aus dem fünften
Theile des bei der Anstalt immatrikulirten Besoldungsantheils, ohne daß hin-
sichtlich der unter 300 M. — Pf. jährlich zurückbleibenden Beträge ein Zuschlag
stattfindet.
Die Gewährung von Erziehungsbeihilfen erfolgt nach Maßgabe des
gegenwärtigen Gesetzes auch in dem Falle, wenn der Verstorbene eine Besoldung
von weniger als 3010 M. — Pf. bezogen, demnach keine Aufnahme in die Be-
amtemvittwenpensionsanstalt gefunden hat.
Die Gnadenzeit dagegen wird allgemein auf drei Monate herabgesetzt.
Auf die zur Zeit schon pensionirten Mitglieder der Konfraternität und
die bereits vorhandenen Wittwen und Waisen leiden die vorstehenden Be-
stimmungen keine Anwendung.
* 4.
Wenn für die Hinterbliebenen eines auf gemeinschaftliche Rechnung
mehrerer Staaten besoldeten Beamten auf Kosten der Gemeinschaft anderweite
Fürsorge getroffen ist, so findet eine Aufnahme desselben in die Pensionsanstalt
nicht statt. Ist er vor dem Uebergange in die gemeinschaftlich besoldete Stelle
Mitglied der Pensionsanstalt gewesen, so hat er daraus auszuscheiden, ohne eine
Rückzahlung der von ihm entrichteten Beiträge beanspruchen zu können. Sollten
jedoch bei seinem dereinstigen Ableben die Hinterbliebenen aus gemeinschaftlichen
Mitteln eine geringere Pension bekommen, als ihnen zugestanden hätte, wenn